Krankenkasse: Schadensersatz gegen Zahnarzt wegen Kickback-Betrug bei Zahnersatz
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch einer Krankenkasse wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Vertragszahnarztes setzt keine vorherige Schadensfeststellung durch Prüfgremien nach dem BMV-Z voraus, wenn der geltend gemachte Schaden nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V zuzuordnen ist.
Für Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern sind die Vorschriften des BGB nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V ergänzend entsprechend anzuwenden, soweit das SGB V keine abschließende Regelung enthält und die Anwendung mit § 70 SGB V vereinbar ist.
Bei kollusivem Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zu Lasten einer Krankenkasse haftet der Leistungserbringer als Mittäter nach § 830 BGB für den gesamten Vermögensschaden.
Erstattungsfähig sind nur tatsächlich entstandene Aufwendungen; nachträglich gewährte Rückvergütungen/Rabatte sind bei der Abrechnung offenzulegen und an Kostenträger bzw. Patienten weiterzugeben.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen und Schuldnerperson; die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bei fortlaufender Betreibung des Verfahrens.