Honorarberichtigung: Krebsfrüherkennung nur jährlich abrechenbar; 4‑Jahresfrist § 106a SGB V
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebührenposition für die Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach den Krebsfrüherkennungs‑Richtlinien ist aufgrund § 25 Abs. 2 SGB V nur höchstens einmal innerhalb eines 12‑Monats‑Intervalls abrechenbar.
Wiederholte Untersuchungen aus medizinischer Indikation sind keine Krebsfrüherkennungsuntersuchungen i.S.d. § 25 SGB V und können daher nicht über die entsprechende Früherkennungs‑EBM‑Ziffer abgerechnet werden, sondern ggf. nur als anlassbezogene Diagnostik im Rahmen der Krankenbehandlung.
Sachlich‑rechnerische Berichtigungen durch die Kassenärztliche Vereinigung unterliegen einer vierjährigen Ausschlussfrist, die mit dem Tag nach Bekanntgabe des Honorarbescheids für das betroffene Quartal beginnt.
Nach Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist ist eine nachträgliche Korrektur von Honorarbescheiden nur nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB X zulässig; hierfür genügt einfache Fahrlässigkeit nicht, erforderlich ist u.a. Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder grobe Fahrlässigkeit.
Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs setzt neben einem erheblichen Zeitablauf ein Umstandsmoment voraus; Hinweise zu Einbehalten wegen möglicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen begründen regelmäßig kein Vertrauen darauf, dass eine sachlich‑rechnerische Berichtigung unterbleibt.