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IVOM-Vertrag zur feuchten AMD: Unterlassungsklage eines Pharmaunternehmens abgewiesen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Ein Pharmaunternehmen begehrte die Untersagung eines Vertrags zwischen Augenärzteverbänden und Krankenkassen zur IVOM-Behandlung der feuchten AMD mit VEGF-Hemmern. Es rügte u.a. eine faktische Verdrängung des zugelassenen Ranibizumab durch eine Pauschalvergütung, die den Off-Label-Einsatz von Bevacizumab begünstige. Das Sozialgericht wies die Klage ab: Lucentis könne außerhalb wie innerhalb des Vertrags weiterhin verordnet werden; der Vertrag schließe die Verwendung nicht aus und wahre die Therapieentscheidung von Arzt und Patient. Ein Unterlassungsanspruch scheitere zudem daran, dass die bevorzugte Avastin-Anwendung nicht als rechtswidrig erkennbar sei und wirtschaftliche Steuerungsziele der GKV rechtlich legitim sein können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Pharmaunternehmen kann einen wettbewerbsrechtlich/kartellrechtlich gestützten Unterlassungsanspruch gegen Versorgungsverträge nur herleiten, wenn die durch den Vertrag vorrangig beabsichtigte Versorgungs- oder Abrechnungspraxis rechtswidrig ist.

2

Ein Versorgungsvertrag, der nur für freiwillig teilnehmende Versicherte gilt, beschränkt die Leistungspflicht der Krankenkasse für außerhalb des Vertrags verordnete Arzneimittel nicht, wenn diese weiterhin als Sachleistung zu Lasten der Kasse verordnet werden können.

3

Ein Vertrag, der mehrere Therapieoptionen vorsieht und die konkrete Wirkstoffwahl dem Arzt-Patienten-Entscheid überlässt sowie den Off-Label-Status zutreffend offenlegt, schließt ein zugelassenes Arzneimittel rechtlich nicht aus.

4

Die Übernahme bzw. Ermöglichung eines Off-Label-Use ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil für die Indikation inzwischen ein zugelassenes Arzneimittel verfügbar ist; bei der Beurteilung sind auch Wirtschaftlichkeitsanforderungen der GKV zu berücksichtigen.

5

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche eines Unternehmens dienen dem Schutz eigener Rechtspositionen; behauptete Gesundheits-, Haftungs- oder Strafbarkeitsrisiken Dritter können nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage in Form einer Popularklage geltend gemacht werden.

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