Treffer

Notfalldienst: Keine extrabudgetäre Vergütung für eigene Patienten („Klammerpatienten“)

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte für Quartale 2/2005 bis 4/2006 eine extrabudgetäre Vergütung von Notfalldienstleistungen auch bei Behandlung eigener Patienten („Klammerpatienten“). Streitpunkt war, ob § 6 Abs. 3 lit. f HVV diese Fälle rechtmäßig von der extrabudgetären Vergütung ausnimmt. Das Gericht verneinte einen Anspruch aufgrund des eindeutigen Wortlauts und sah weder einen Vorrang bundesmantelvertraglicher Regelungen noch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch eine Ausnahmeentscheidung nach § 7 Abs. 9 HVV sei nicht geboten; eine Grundrechtsverletzung sei wirtschaftlich nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Regelung im Honorarverteilungsvertrag, die die extrabudgetäre Vergütung von Notfalldienstleistungen auf die Behandlung fremder Patienten beschränkt, vermittelt bei klarem Wortlaut keinen Anspruch auf extrabudgetäre Vergütung für die Behandlung eigener Patienten.

2

Nach Wegfall der einschlägigen Allgemeinen Bestimmungen des EBM und der Praxis- und Zusatzbudgets bestehen bundesrechtliche Vorgaben zur extrabudgetären Vergütung von Leistungen im organisierten Notfalldienst nicht mehr.

3

Eine Differenzierung zwischen Notfalldienstleistungen an eigenen und an fremden Patienten kann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, wenn sie sachlich durch die Vermeidung von Mengenausweitungsanreizen und die Stabilisierung eines festen Punktwerts gerechtfertigt ist.

4

Honorarobergrenzen und Quotierungen führen grundsätzlich nicht zu einer Vergütung einzelner Leistungen mit „0,00 EUR“, sondern begrenzen das Gesamtvergütungsvolumen und verändern die Zuordnung von Punktzahl und Punktwert.

5

Ein Anspruch auf eine Einzelfall-Ausnahmeregelung nach einer Öffnungsklausel setzt eine regelungsbedürftige atypische Konstellation voraus; bloße standortbedingte Häufungen bestimmter Fallkonstellationen im Notfalldienst genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

Notfalldienst: Keine extrabudgetäre Vergütung für eigene Patienten („Klammerpatienten“) — Themis