Notfalldienst: Keine extrabudgetäre Vergütung für eigene Patienten („Klammerpatienten“)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Regelung im Honorarverteilungsvertrag, die die extrabudgetäre Vergütung von Notfalldienstleistungen auf die Behandlung fremder Patienten beschränkt, vermittelt bei klarem Wortlaut keinen Anspruch auf extrabudgetäre Vergütung für die Behandlung eigener Patienten.
Nach Wegfall der einschlägigen Allgemeinen Bestimmungen des EBM und der Praxis- und Zusatzbudgets bestehen bundesrechtliche Vorgaben zur extrabudgetären Vergütung von Leistungen im organisierten Notfalldienst nicht mehr.
Eine Differenzierung zwischen Notfalldienstleistungen an eigenen und an fremden Patienten kann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, wenn sie sachlich durch die Vermeidung von Mengenausweitungsanreizen und die Stabilisierung eines festen Punktwerts gerechtfertigt ist.
Honorarobergrenzen und Quotierungen führen grundsätzlich nicht zu einer Vergütung einzelner Leistungen mit „0,00 EUR“, sondern begrenzen das Gesamtvergütungsvolumen und verändern die Zuordnung von Punktzahl und Punktwert.
Ein Anspruch auf eine Einzelfall-Ausnahmeregelung nach einer Öffnungsklausel setzt eine regelungsbedürftige atypische Konstellation voraus; bloße standortbedingte Häufungen bestimmter Fallkonstellationen im Notfalldienst genügen hierfür nicht ohne Weiteres.