Treffer

Abweisung der Klage gegen Abrechnungsberichtigung: Nr. 05310 EBM-Ä nicht abrechnungsfähig

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Gemeinschaftspraxis klagte gegen die Berichtigung ihrer Abrechnungen für Q3/2006 und Q4/2006 und begehrte die Vergütung der Nr. 05310 EBM-Ä auch außerhalb ambulanter/belegärztlicher Operationen des Abschnitts 31.2. Kernfrage war die Auslegung der Leistungslegende und der Abrechnungsausschluss neben Nr. 31831. Das Gericht wies die Klage ab: Wortlaut und Systematik des EBM-Ä begründen die Beschränkung der Abrechnungsfähigkeit; die Kassenärztliche Vereinigung durfte berichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, nach Maßgabe des BMV-Ä und EKV-Ä sachlich-rechnerische Prüfungen vorzunehmen und fehlerhafte Honoraranforderungen zu berichtigen.

2

Bei der Auslegung von Leistungslegenden im EBM-Ä ist vorrangig der Wortlaut maßgeblich; Ausdehnung oder analoge Anwendung der Leistungsbeschreibungen ist unzulässig.

3

Eine Gebührenziffer ist nur in den im Wortlaut genannten Fällen abrechnungsfähig; medizinische Erforderlichkeit außerhalb dieses Zusammenhangs begründet keine Abrechnungsbefugnis (keine offene Lückenfüllung).

4

Die Wendungen "neben" oder "nebeneinander" im EBM-Ä kennzeichnen regelmäßig einen Abrechnungsausschluss verschiedener Gebührenpositionen und können funktional einheitliche Behandlungsvorgänge erfassen.

5

Die Gerichte haben die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses zu respektieren und dürfen dessen Regelungsentscheidungen nur bei Nachweis eines missbräuchlichen Handelns korrigieren.

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