Abweisung der Klage gegen Abrechnungsberichtigung: Nr. 05310 EBM-Ä nicht abrechnungsfähig
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, nach Maßgabe des BMV-Ä und EKV-Ä sachlich-rechnerische Prüfungen vorzunehmen und fehlerhafte Honoraranforderungen zu berichtigen.
Bei der Auslegung von Leistungslegenden im EBM-Ä ist vorrangig der Wortlaut maßgeblich; Ausdehnung oder analoge Anwendung der Leistungsbeschreibungen ist unzulässig.
Eine Gebührenziffer ist nur in den im Wortlaut genannten Fällen abrechnungsfähig; medizinische Erforderlichkeit außerhalb dieses Zusammenhangs begründet keine Abrechnungsbefugnis (keine offene Lückenfüllung).
Die Wendungen "neben" oder "nebeneinander" im EBM-Ä kennzeichnen regelmäßig einen Abrechnungsausschluss verschiedener Gebührenpositionen und können funktional einheitliche Behandlungsvorgänge erfassen.
Die Gerichte haben die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses zu respektieren und dürfen dessen Regelungsentscheidungen nur bei Nachweis eines missbräuchlichen Handelns korrigieren.