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Klage auf Befreiung vom KV-Fahrdienst wegen Immunsuppression abgewiesen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der niedergelassene Kläger beantragt ersatzlose Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst (Fahrdienst) wegen Lebertransplantation und immunsuppressiver Therapie. Entscheidend ist, ob gesundheitliche Einschränkungen und die Einkommenslage eine Befreiung rechtfertigen. Das Gericht erkennt die gesundheitliche Teilnahmeverhinderung an, verneint aber Unzumutbarkeit der Finanzierung eines Vertreters und weist die Klage ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Niedergelassene Vertragsärzte sind grundsätzlich zur gleichwertigen Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet; hierzu gehört auch der Fahrdienst für Hausbesuche.

2

Eine ersatzlose Befreiung vom Notfalldienst aus gesundheitlichen Gründen kommt nur in Betracht, wenn die Praxistätigkeit deutlich eingeschränkt ist und dem Arzt aufgrund geringer Einkünfte nicht mehr zugemutet werden kann, die Vertretungskosten zu tragen.

3

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Finanzierung eines Vertreters sind alle verfügbaren Einkünfte und Leistungen (insbesondere Versorgungsrenten der Berufsgenossenschaft) zu berücksichtigen.

4

Die Feststellung, dass die persönliche Teilnahme aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, entbindet nicht automatisch von der Pflicht zur Mitfinanzierung eines Vertreters, wenn die Kosten im Verhältnis zu den Gesamteinkünften zumutbar sind.

Klage auf Befreiung vom KV-Fahrdienst wegen Immunsuppression abgewiesen — Themis