Einbehalt der Gesamtvergütung wegen Epilationserstattungen unzulässig
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 85 Abs. 2 Satz 8 SGB V erfasst nach seinem Wortlaut nur bestimmte Kostenerstattungsleistungen und schließt eine generelle Anrechnung von Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 3 SGB V auf die Gesamtvergütung nahe liegend aus.
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V reicht nicht weiter als der entsprechende Sachleistungsanspruch; erstattungsfähig sind nur Leistungen, die zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung gehören.
Epilationsleistungen, die im EBM und in der GOÄ als ärztliche Leistungen abgebildet sind, unterliegen dem Arztvorbehalt; sie dürfen in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur durch Ärzte erbracht werden (§ 15 Abs. 1 SGB V).
Kostenerstattungen für ärztliche Leistungen an nicht zugelassene, nichtärztliche Leistungserbringer (z.B. Kosmetikinstitute) sind im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen.
Fehlt eine spezialgesetzliche Regelung zu Prozesszinsen in öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen, kann § 291 BGB über § 61 Satz 2 SGB X analog herangezogen werden.