Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Beitragsbescheid einer GbR
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann in eigenem Namen vor den Sozialgerichten klagen; für die örtliche Zuständigkeit ist auf den Sitz der GbR abzustellen.
Wenn eine Klage nach § 86a SGG keine aufschiebende Wirkung hat, kann im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b SGG beantragt und angeordnet werden.
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; maßgeblich sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und die Gefahr einer unbilligen, existenzgefährdenden Härte für den Antragssteller.
Die bloße Behauptung, die Durchsetzung der Forderung könne Zahlungsunfähigkeit auslösen, rechtfertigt nicht automatisch die Verneinung einstweiligen Rechtsschutzes; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung muss substantiiert dargetan werden.
Für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Streitwert für Beitragsforderungen nach § 197a SGG in Verbindung mit § 52 GKG pauschal mit 25 % der streitigen Gesamtforderung festgesetzt werden; in die Bemessung sind auch Säumniszuschläge einzubeziehen.