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Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Beitragsbescheid einer GbR

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die GbR klagte gegen einen Beitragsbescheid der Einzugsstelle über 22.728,13 EUR und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Streitpunkt ist die Rechtmäßigkeit der Heranziehung wegen möglicher Nicht-Allgemeinverbindlichkeit einschlägiger Tarifverträge. Das Sozialgericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden und die Vollziehung existenzgefährdende Härten bewirken könnte. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; Streitwert 5.682,03 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann in eigenem Namen vor den Sozialgerichten klagen; für die örtliche Zuständigkeit ist auf den Sitz der GbR abzustellen.

2

Wenn eine Klage nach § 86a SGG keine aufschiebende Wirkung hat, kann im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b SGG beantragt und angeordnet werden.

3

Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; maßgeblich sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und die Gefahr einer unbilligen, existenzgefährdenden Härte für den Antragssteller.

4

Die bloße Behauptung, die Durchsetzung der Forderung könne Zahlungsunfähigkeit auslösen, rechtfertigt nicht automatisch die Verneinung einstweiligen Rechtsschutzes; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung muss substantiiert dargetan werden.

5

Für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Streitwert für Beitragsforderungen nach § 197a SGG in Verbindung mit § 52 GKG pauschal mit 25 % der streitigen Gesamtforderung festgesetzt werden; in die Bemessung sind auch Säumniszuschläge einzubeziehen.

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