Treffer

Umwandlung EBM 05350 in 31503: Teilweise stattgegeben

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Kläger, eine fachärztliche Gemeinschaftspraxis, begehrten die Umwandlung von 269 Abrechnungen (EBM 05350) in die Ziffer 31503 für Q3/2005. Das Sozialgericht gab der Klage teilweise statt und verpflichtete die Beklagte zur Umwandlung. Begründet wurde dies mit weitgehender Übereinstimmung der Leistungsinhalte und der Zulässigkeit der Umwandlung trotz § 4 Abs. 5 HVV, wenn die Berichtigung bereits im Abrechnungsbescheid erfolgt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, sachlich-rechnerische Berichtigungen vorzunehmen und Leistungen in andere EBM-Ziffern umzuwandeln, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen dem Leistungsinhalt der anderen Ziffer entsprechen.

2

Die Ausschlussregel des § 4 Abs. 5 HVV, nach der nachträgliche Berichtigungen unvollständiger Abrechnungen ausgeschlossen sind, steht einer Umwandlung nicht entgegen, wenn die Berichtigung bereits bei Erlass des Abrechnungsbescheids vorgenommen wird.

3

Fehlt die für eine EBM-Ziffer vorausgesetzte Grundleistung, führt dies nicht zwingend zur Totalstreichung; ist der Leistungsinhalt einer anderen Ziffer jedenfalls weitgehend erfüllt, ist eine Umwandlung vorzunehmen.

4

Die Praxis der Nachvergütung oder Umwandlung im Vorquartal begründet keinen Anspruch auf rechtswidriges Verhalten der Kassenärztlichen Vereinigung; relevante Umwandlungen sind durch eine eingehende Widerspruchsprüfung zu bestätigen.

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