Umwandlung EBM 05350 in 31503: Teilweise stattgegeben
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, sachlich-rechnerische Berichtigungen vorzunehmen und Leistungen in andere EBM-Ziffern umzuwandeln, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen dem Leistungsinhalt der anderen Ziffer entsprechen.
Die Ausschlussregel des § 4 Abs. 5 HVV, nach der nachträgliche Berichtigungen unvollständiger Abrechnungen ausgeschlossen sind, steht einer Umwandlung nicht entgegen, wenn die Berichtigung bereits bei Erlass des Abrechnungsbescheids vorgenommen wird.
Fehlt die für eine EBM-Ziffer vorausgesetzte Grundleistung, führt dies nicht zwingend zur Totalstreichung; ist der Leistungsinhalt einer anderen Ziffer jedenfalls weitgehend erfüllt, ist eine Umwandlung vorzunehmen.
Die Praxis der Nachvergütung oder Umwandlung im Vorquartal begründet keinen Anspruch auf rechtswidriges Verhalten der Kassenärztlichen Vereinigung; relevante Umwandlungen sind durch eine eingehende Widerspruchsprüfung zu bestätigen.