Einstweilige Anordnung gegen Me-Too-Liste und 4%-Honorarabzug mangels Eilbedürftigkeit
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es an der Eilbedürftigkeit, ist der Antrag zurückzuweisen.
Ein drohender Honorarabzug begründet regelmäßig keinen Anordnungsgrund, wenn er nach den Einkommens- und Praxisverhältnissen keine erhebliche, später nicht mehr ausgleichbare Rechtsbeeinträchtigung erwarten lässt.
Zielquoten in Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 SGB V stellen grundsätzlich keinen Eingriff in die ärztliche Therapiefreiheit im engeren Sinne dar, solange keine Verbote bestimmter Verordnungen oder fallbezogene Behandlungsvorgaben angeordnet werden.
Eine einstweilige Anordnung ist unzulässig bzw. nicht zu erlassen, wenn die begehrte Feststellung/Unterlassung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme und der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zumutbar gewährleistet ist.
Rechtsschutz gegen untergesetzliche Regelungen (z.B. Vereinbarungen und Listen) ist im SGG grundsätzlich nicht als abstrakte Normenkontrolle eröffnet; zulässig ist er nur ausnahmsweise bei gegenwärtiger und unmittelbarer Betroffenheit, ansonsten erst gegen den umsetzenden Verwaltungsakt (z.B. Abrechnungsbescheid) mit inzidenter Überprüfung.