Treffer

Einstweilige Anordnung gegen Me-Too-Liste und 4%-Honorarabzug mangels Eilbedürftigkeit

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Ein Internist begehrte im Eilverfahren die Feststellung, dass ein 4%-Honorarabzug nach der Arzneimittelvereinbarung 2006 nicht zulässig sei, sowie die Untersagung der Anwendung der Me-Too-Liste. Das SG Düsseldorf wies den Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG zurück, weil es an einem Anordnungsgrund fehle. Der drohende Abzug sei wirtschaftlich nicht existenzbedrohend und greife nicht unmittelbar in die Therapiefreiheit ein; zudem würde die begehrte Regelung die Hauptsache vorwegnehmen. Rechtsschutz sei nach Erlass eines Abrechnungsbescheids im Wege der Anfechtungsklage mit inzidenter Normprüfung zu suchen; eine abstrakte Normenkontrolle sei dem SGG grundsätzlich fremd.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es an der Eilbedürftigkeit, ist der Antrag zurückzuweisen.

2

Ein drohender Honorarabzug begründet regelmäßig keinen Anordnungsgrund, wenn er nach den Einkommens- und Praxisverhältnissen keine erhebliche, später nicht mehr ausgleichbare Rechtsbeeinträchtigung erwarten lässt.

3

Zielquoten in Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 SGB V stellen grundsätzlich keinen Eingriff in die ärztliche Therapiefreiheit im engeren Sinne dar, solange keine Verbote bestimmter Verordnungen oder fallbezogene Behandlungsvorgaben angeordnet werden.

4

Eine einstweilige Anordnung ist unzulässig bzw. nicht zu erlassen, wenn die begehrte Feststellung/Unterlassung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme und der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zumutbar gewährleistet ist.

5

Rechtsschutz gegen untergesetzliche Regelungen (z.B. Vereinbarungen und Listen) ist im SGG grundsätzlich nicht als abstrakte Normenkontrolle eröffnet; zulässig ist er nur ausnahmsweise bei gegenwärtiger und unmittelbarer Betroffenheit, ansonsten erst gegen den umsetzenden Verwaltungsakt (z.B. Abrechnungsbescheid) mit inzidenter Überprüfung.

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