Klage auf Nachvergütung ambulanter Notfallbehandlungen abgewiesen – Widerspruch verfristet
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei schriftlichen Verwaltungsakten beginnt die Monatsfrist des § 84 Abs. 1 SGG mit dem Zugang; ein solcher Verwaltungsakt gilt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X als zugegangen mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post, sofern nicht das Gegenteil geltend gemacht wird.
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss den in § 66 Abs. 1 SGG genannten Mindestinhalt (Rechtsbehelf, Verwaltungsstelle, Sitz, Frist) enthalten; ist dies der Fall, ist sie nicht bereits deshalb unrichtig, weil verwendete Bezeichnungen für interne Stellen von der konkreten Benennung abweichen.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur dann unrichtig oder irreführend im Sinne des § 66 Abs. 2 SGG, wenn durch sie der Beschwerte objektiv davon abgehalten oder in die Irre geführt wird, den Rechtsbehelf bei der zuständigen Verwaltungsstelle innerhalb der angegebenen (kurzen) Frist einzulegen.
Die Verwendung des Begriffs ‚Geschäftsstelle‘ zur Bezeichnung einer Stelle, bei der mündliche Erklärungen entgegengenommen und niedergeschrieben werden, stellt keine unzulässige Einschränkung der Einlegungsmöglichkeit dar und führt nicht ohne Weiteres zur Anwendung der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG.