Treffer

Honorarrückforderung wegen Degression 1997: Vertrauensschutz bei nachträglicher Berichtigung

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Ein Vertragszahnarzt wandte sich gegen eine mit der Quartalsabrechnung II/2001 festgesetzte Honorarrückforderung wegen nachträglicher Neuberechnung der Degression für I/1997 und II/1997. Zwar waren die Punktmengengrenzen 1997 nach der BSG-Rechtsprechung zeitanteilig (175.000 Punkte) zu berücksichtigen. Die vier Jahre später verfügte Rückforderung ist jedoch rechtswidrig, weil die KZV bei der nachgehenden sachlich-rechnerischen Berichtigung Vertrauensschutz nach § 45 SGB X zu beachten hatte und kein ausreichender Vorläufigkeitshinweis vorlag. Der Abrechnungsbescheid wurde insoweit aufgehoben; die Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bundesmantelvertraglichen Regelungen zur sachlich-rechnerischen Berichtigung ermächtigen die Kassenzahnärztliche Vereinigung grundsätzlich zur Rücknahme rechtswidriger Honorarbescheide auch im Wege nachgehender Berichtigung, unabhängig davon, wem die Unrichtigkeit zuzurechnen ist.

2

Vorschriften zur Punktwertdegression nach § 85 Abs. 4b SGB V betreffen den Vergütungsanspruch des Vertragszahnarztes; Bescheide über Punktwertminderungen sind als Honorarbescheide anzusehen und unterfallen den Regeln der Honorarberichtigung.

3

Werden Degressionsvorschriften innerhalb eines Kalenderjahres nur zeitanteilig wirksam, ist die degressionsfreie Punktmenge pro rata temporis zu bestimmen.

4

Bei einer nachträglichen Korrektur einer rechtswidrigen Degressionsberechnung sind Vertrauensschutzgesichtspunkte entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB X zu berücksichtigen; ein pauschaler, unbegrenzter Berichtigungsvorbehalt genügt hierfür nicht.

5

Ein Vertrauensschutz ist im Honorarberichtigungsverfahren nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine spätere höchstrichterliche Klärung oder gesetzliche Änderung vorhersehbar war, solange keine Ausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X (z.B. Kenntnis, grobe Fahrlässigkeit, Täuschung) vorliegen.

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