Honorarrückforderung wegen Degression 1997: Vertrauensschutz bei nachträglicher Berichtigung
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bundesmantelvertraglichen Regelungen zur sachlich-rechnerischen Berichtigung ermächtigen die Kassenzahnärztliche Vereinigung grundsätzlich zur Rücknahme rechtswidriger Honorarbescheide auch im Wege nachgehender Berichtigung, unabhängig davon, wem die Unrichtigkeit zuzurechnen ist.
Vorschriften zur Punktwertdegression nach § 85 Abs. 4b SGB V betreffen den Vergütungsanspruch des Vertragszahnarztes; Bescheide über Punktwertminderungen sind als Honorarbescheide anzusehen und unterfallen den Regeln der Honorarberichtigung.
Werden Degressionsvorschriften innerhalb eines Kalenderjahres nur zeitanteilig wirksam, ist die degressionsfreie Punktmenge pro rata temporis zu bestimmen.
Bei einer nachträglichen Korrektur einer rechtswidrigen Degressionsberechnung sind Vertrauensschutzgesichtspunkte entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB X zu berücksichtigen; ein pauschaler, unbegrenzter Berichtigungsvorbehalt genügt hierfür nicht.
Ein Vertrauensschutz ist im Honorarberichtigungsverfahren nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine spätere höchstrichterliche Klärung oder gesetzliche Änderung vorhersehbar war, solange keine Ausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X (z.B. Kenntnis, grobe Fahrlässigkeit, Täuschung) vorliegen.