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SGB IX: GdB 80 und Merkzeichen B bei Gehstützenpflicht und Sturzgefahr im ÖPNV

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte nach Änderungsantrag die Feststellung eines GdB von mindestens 80 sowie das Merkzeichen „B“. Das Gericht stützte sich auf orthopädische und neurologisch-psychiatrische Gutachten, wonach eine erhebliche Gebrauchsminderung des rechten Beins (Einzel-GdB 70) sowie Depression/chronisches Schmerzsyndrom (Einzel-GdB 30) vorliegen. Es bejahte einen Gesamt-GdB von 80 ab Antragstellung und verpflichtete die Beklagte zur Feststellung. Das Merkzeichen „B“ wurde zugesprochen, weil die Klägerin wegen Nutzung von zwei Unterarmgehstützen während der Fahrt regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist; Kosten zu 2/3 wegen Rücknahme „aG“.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X liegt vor, wenn sich eine anerkannte Funktionsbeeinträchtigung verschlimmert und weitere, bislang nicht berücksichtigte Gesundheitsstörungen hinzutreten.

2

Bei der Feststellung des (Gesamt-)GdB nach §§ 152, 153 SGB IX sind die Einzel-GdB nach der Versorgungsmedizin-Verordnung zu bilden und der Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der Funktionsstörungen zu bestimmen.

3

Eine erhebliche Gebrauchsminderung einer unteren Extremität kann bei unsicherem, sturzgefährdetem Gehen und nachvollziehbarer Notwendigkeit zweier Unterarmgehstützen in ihrer Auswirkung einem Oberschenkelbeinverlust gleichgestellt und mit einem Einzel-GdB von 70 bewertet werden.

4

Ein psychisches Leiden in Kombination mit einer chronifizierten Schmerzstörung kann mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sein, wenn hierdurch die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und das soziale Anpassungsvermögen wesentlich eingeschränkt werden.

5

Das Merkzeichen „B“ setzt voraus, dass der schwerbehinderte Mensch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist; dies kann insbesondere dann vorliegen, wenn wegen Gehstützenpflicht eine sichere Fortbewegung und ein ausreichendes Festhalten im fahrenden Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist.

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