SGB IX: GdB 80 und Merkzeichen B bei Gehstützenpflicht und Sturzgefahr im ÖPNV
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X liegt vor, wenn sich eine anerkannte Funktionsbeeinträchtigung verschlimmert und weitere, bislang nicht berücksichtigte Gesundheitsstörungen hinzutreten.
Bei der Feststellung des (Gesamt-)GdB nach §§ 152, 153 SGB IX sind die Einzel-GdB nach der Versorgungsmedizin-Verordnung zu bilden und der Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der Funktionsstörungen zu bestimmen.
Eine erhebliche Gebrauchsminderung einer unteren Extremität kann bei unsicherem, sturzgefährdetem Gehen und nachvollziehbarer Notwendigkeit zweier Unterarmgehstützen in ihrer Auswirkung einem Oberschenkelbeinverlust gleichgestellt und mit einem Einzel-GdB von 70 bewertet werden.
Ein psychisches Leiden in Kombination mit einer chronifizierten Schmerzstörung kann mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sein, wenn hierdurch die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und das soziale Anpassungsvermögen wesentlich eingeschränkt werden.
Das Merkzeichen „B“ setzt voraus, dass der schwerbehinderte Mensch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist; dies kann insbesondere dann vorliegen, wenn wegen Gehstützenpflicht eine sichere Fortbewegung und ein ausreichendes Festhalten im fahrenden Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist.