Impfschaden: Guillain-Barré-Syndrom nach Twinrix-Impfung als wahrscheinlich anerkannt
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Versorgung wegen Impfschadens nach § 60 Abs. 1 IfSG setzt voraus, dass eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung verursacht hat.
Im Impfschadensrecht sind die schädigende Einwirkung und die Schädigung als solche voll zu beweisen; für die Kausalzusammenhänge zwischen Impfung, Primärschädigung und Schädigungsfolgen genügt die Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 61 IfSG.
Wahrscheinliche Kausalität liegt vor, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht; statistische Häufigkeiten typischer Alternativursachen ersetzen nicht die einzelfallbezogene Kausalitätsprüfung.
Bei der Abgrenzung zwischen üblicher Impfreaktion und Impfkomplikation sind die von der STIKO entwickelten und im Epidemiologischen Bulletin veröffentlichten Kriterien sowie die AHP/VMG heranzuziehen; bei Anzeichen für eine Überholung dieser Vorgaben ist der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln.
Kann ein vorausgehender Infekt als alternative Ursache aufgrund zeitnaher objektiver Befunde (insbesondere Laborparameter und erforderliches Intervall) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, kann eine zeitlich passende Impfung als wahrscheinlicher Auslöser eines Guillain-Barré-Syndroms anerkannt werden.