Riester-PlusPunktRente nicht als betriebliche Altersversorgung beitragspflichtig
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einnahmen sind nur dann als Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie dem institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts zuzuordnen sind.
Fehlt es an einer arbeitgeberseitigen Versorgungszusage oder Entgeltumwandlungsvereinbarung und ist der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer eines Altersvorsorgevertrags, spricht dies regelmäßig gegen eine betriebliche Altersversorgung und für private Altersvorsorge.
Das Erfordernis, dass ein Altersvorsorgevertrag nur von Beschäftigten eines bestimmten Arbeitgebers bzw. Mitglieds einer Versorgungseinrichtung abgeschlossen werden kann, begründet für sich genommen keinen hinreichenden betrieblichen Bezug i.S.d. § 229 SGB V.
Für die sozialrechtliche Einordnung als betriebliche Altersversorgung ist die tatsächliche Vertragsgestaltung maßgeblich; die Bezeichnung oder sprachliche Ausgestaltung von Versicherungsbedingungen als „betriebliche Altersversorgung“ ist nicht entscheidend.
Eine Feststellung der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung setzt einen der Pflegekasse zurechenbaren Verwaltungsakt voraus; ist die Pflegekasse im Bescheid nicht als erlassende Behörde erkennbar, fehlt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung in der Pflegeversicherung.