Treffer

Erstattung bescheidloser SGB-II-Zahlung: Ermessen nach § 50 Abs. 2 SGB X erforderlich

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war eine Erstattungsforderung des Jobcenters wegen einer ohne Bescheid überwiesenen SGB-II-Zahlung für Oktober 2013. Das Gericht prüfte, ob eine Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X ohne Ermessensausübung festgesetzt werden durfte und ob grobe Fahrlässigkeit (Ausschluss von Vertrauensschutz) vorlag. Es hob den Erstattungsbescheid auf, weil der Beklagte von einer gebundenen Entscheidung ausging und das erforderliche Ermessen nicht ausübte. Grobe Fahrlässigkeit des Klägers sei zudem nicht ersichtlich, da die Zahlung im laufenden Antragsverfahren als Fortgewährung naheliegen konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X für bescheidlos erbrachte Leistungen setzt eine Prüfung nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X einschließlich des Vertrauensschutzes voraus.

2

§ 50 Abs. 2 SGB X verlangt im Wege der Parallelbetrachtung die fiktive Prüfung, ob ein von Anfang an rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X zurückgenommen werden dürfte.

3

Ist die Behörde bei der fiktiven Anwendung des § 45 SGB X nicht kraft spezialgesetzlicher Regelungen von der Ermessensausübung entbunden, ist auch die Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 SGB X ermessensgebunden.

4

Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegt nur vor, wenn sich dem Leistungsempfänger die Rechtswidrigkeit der Leistung ohne Weiteres aus den Umständen aufdrängen musste.

5

Ein Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn die Behörde irrtümlich von einer gebundenen Entscheidung ausgeht und das gebotene Ermessen nicht ausübt.

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