Erstattung bescheidloser SGB-II-Zahlung: Ermessen nach § 50 Abs. 2 SGB X erforderlich
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X für bescheidlos erbrachte Leistungen setzt eine Prüfung nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X einschließlich des Vertrauensschutzes voraus.
§ 50 Abs. 2 SGB X verlangt im Wege der Parallelbetrachtung die fiktive Prüfung, ob ein von Anfang an rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X zurückgenommen werden dürfte.
Ist die Behörde bei der fiktiven Anwendung des § 45 SGB X nicht kraft spezialgesetzlicher Regelungen von der Ermessensausübung entbunden, ist auch die Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 SGB X ermessensgebunden.
Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegt nur vor, wenn sich dem Leistungsempfänger die Rechtswidrigkeit der Leistung ohne Weiteres aus den Umständen aufdrängen musste.
Ein Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn die Behörde irrtümlich von einer gebundenen Entscheidung ausgeht und das gebotene Ermessen nicht ausübt.