Erstattung von Elternassistenz nach § 14 Abs. 4 SGB IX zwischen Reha-Trägern
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Antrag auf Teilhabeleistungen nach § 14 Abs. 1 SGB IX weitergeleitet, begründet dies eine Zuständigkeitsfiktion des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers für die Leistungsgewährung gegenüber dem Leistungsberechtigten.
Stellt sich nach Leistungsbewilligung heraus, dass ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, hat der zuständige Träger dem leistenden Träger nach § 14 Abs. 4 SGB IX die Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu erstatten.
Die Zuständigkeitsfiktion des § 14 SGB IX dient dem Schutz des Leistungsberechtigten und lässt den Erstattungsanspruch gegen den tatsächlich zuständigen Träger unberührt.
Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich bei Beiladung auch auf den Beigeladenen; Feststellungen zur materiellen Anspruchsgrundlage binden die Beteiligten im nachfolgenden Erstattungsstreit.
Elternassistenz kann als Eingliederungshilfe zuzuordnen sein, wenn der Hilfebedarf ausschließlich in der Person des behinderten Elternteils liegt und nicht (auch) als Bedarf des Kindes im Jugendhilfesystem.