Künstlersozialabgabe für Eigenwerbung: Webagentur-Aufträge nicht nur gelegentlich
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unternehmer ist nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG abgabepflichtig, wenn er zur Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt.
„Nicht nur gelegentlich“ im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG erfordert eine Auftragserteilung mit gewisser Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichen Ausmaß; eine fortlaufende Geschäftsbeziehung genügt.
Gestaltung, Pflege und inhaltliche Ausprägung eines Unternehmens-Internetauftritts können künstlerische und publizistische Elemente aufweisen und der Eigenwerbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit zuzuordnen sein.
Ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und schließt die Nacherhebung für vergangene Zeiträume nicht aus.
Die Verjährung der Künstlersozialabgabe wird nach § 25 Abs. 2 SGB IV i.V.m. § 31 KSVG für die Dauer einer Prüfung gehemmt; bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a SGB IV kann der Prüfungsbeginn bereits in der Versendung eines Erhebungsbogens liegen.