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Künstlersozialabgabe für Eigenwerbung: Webagentur-Aufträge nicht nur gelegentlich

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Eine Glasveredelungsfirma wandte sich gegen die Nacherhebung der Künstlersozialabgabe für 2002–2006 wegen Zahlungen an eine Werbeagentur (u.a. Homepage/Logo). Streitpunkt waren insbesondere die Abgabepflicht als Eigenwerber nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG, verfassungs- und unionsrechtliche Einwände sowie Verjährung für 2002. Das SG bejahte eine regelmäßige, nicht nur gelegentliche Beauftragung künstlerisch/publizistischer Leistungen und verwarf die Grundrechts-, Gleichheits- und Art.-401-MwStSystRL-Argumente. Die Verjährung für 2002 sei durch Einleitung der Prüfung gehemmt; als Prüfungsbeginn genüge hier die Versendung des Erhebungsbogens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unternehmer ist nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG abgabepflichtig, wenn er zur Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt.

2

„Nicht nur gelegentlich“ im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG erfordert eine Auftragserteilung mit gewisser Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichen Ausmaß; eine fortlaufende Geschäftsbeziehung genügt.

3

Gestaltung, Pflege und inhaltliche Ausprägung eines Unternehmens-Internetauftritts können künstlerische und publizistische Elemente aufweisen und der Eigenwerbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit zuzuordnen sein.

4

Ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und schließt die Nacherhebung für vergangene Zeiträume nicht aus.

5

Die Verjährung der Künstlersozialabgabe wird nach § 25 Abs. 2 SGB IV i.V.m. § 31 KSVG für die Dauer einer Prüfung gehemmt; bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a SGB IV kann der Prüfungsbeginn bereits in der Versendung eines Erhebungsbogens liegen.

Künstlersozialabgabe für Eigenwerbung: Webagentur-Aufträge nicht nur gelegentlich — Themis