Treffer

Klage auf Kinderzuschlag abgewiesen wegen anrechenbarer Spesen und überschrittenem Bedarf

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrt Kinderzuschlag für mehrere Monate; die Beklagte lehnte ab und berücksichtigte Arbeitgeber-Spesen als Einkommen. Das Sozialgericht bestätigte die Ablehnung nach § 6a BKGG, da die Spesen nicht als nachgewiesene zweckbestimmte Einnahmen privilegiert waren und das Familieneinkommen den Bedarf deckte. Die Klage wurde abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG besteht nur, wenn das nach §§ 11, 12 SGB II zu ermittelnde Familien‑einkommen und Vermögen die maßgeblichen Grenzen einhält und der Kinderzuschlag tatsächlich Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermeidet.

2

Arbeitgeber‑Spesen sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie nicht als zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II anzusehen sind; eine Privilegierung setzt darlegungs‑ und nachweisbar voraus, dass die Spesen zweckentsprechend verbraucht wurden.

3

Bei pauschalierten Mehraufwendungen beträgt der für mehrstündige Abwesenheiten anzusetzende Abzug nach § 6 ALG II‑VO in der Regel 6,00 EUR pro Tag; darüber hinausgehende Aufwendungen sind nur bei Nachweis zu berücksichtigen.

4

Wenn das zu berücksichtigende Familieneinkommen zusammen mit dem Kindergeld den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft erreicht oder übersteigt, scheidet ein Anspruch auf Kinderzuschlag aus, da die Leistung nur eine Deckungslücke verhindern soll.

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