Klage auf Kinderzuschlag abgewiesen wegen anrechenbarer Spesen und überschrittenem Bedarf
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG besteht nur, wenn das nach §§ 11, 12 SGB II zu ermittelnde Familien‑einkommen und Vermögen die maßgeblichen Grenzen einhält und der Kinderzuschlag tatsächlich Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermeidet.
Arbeitgeber‑Spesen sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie nicht als zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II anzusehen sind; eine Privilegierung setzt darlegungs‑ und nachweisbar voraus, dass die Spesen zweckentsprechend verbraucht wurden.
Bei pauschalierten Mehraufwendungen beträgt der für mehrstündige Abwesenheiten anzusetzende Abzug nach § 6 ALG II‑VO in der Regel 6,00 EUR pro Tag; darüber hinausgehende Aufwendungen sind nur bei Nachweis zu berücksichtigen.
Wenn das zu berücksichtigende Familieneinkommen zusammen mit dem Kindergeld den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft erreicht oder übersteigt, scheidet ein Anspruch auf Kinderzuschlag aus, da die Leistung nur eine Deckungslücke verhindern soll.