Eilrechtsschutz: § 1a AsylbLG darf BVerfG-Existenzminimum nicht unterschreiten
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Abwendung wesentlicher Nachteile voraus.
Die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18.07.2012 angeordnete Übergangsregelung bestimmt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung verbindlich die Höhe existenzsichernder Leistungen nach dem AsylbLG.
Das verfassungsrechtlich garantierte menschenwürdige Existenzminimum darf in keinem Fall unterschritten werden; Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG rechtfertigen keine Unterschreitung der Übergangsbeträge.
§ 1a AsylbLG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass „im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistungen“ jedenfalls das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum umfassen.
Vorläufige Leistungen im Eilverfahren können ab Antragseingang zugesprochen und bis zu einer gesetzlichen Neuregelung befristet werden.