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Eilrechtsschutz: § 1a AsylbLG darf BVerfG-Existenzminimum nicht unterschreiten

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der geduldete Antragsteller begehrte im Eilverfahren höhere Grundleistungen nach dem AsylbLG, nachdem der Leistungsträger unter Berufung auf § 1a AsylbLG gekürzte Leistungen bewilligt hatte. Streitpunkt war, ob trotz § 1a AsylbLG Leistungen unterhalb der vom BVerfG (Urt. v. 18.07.2012) festgelegten Übergangsbeträge zulässig sind. Das SG bejahte einen Anordnungsanspruch und -grund und verpflichtete den Leistungsträger zur vorläufigen Zahlung nach den BVerfG-Übergangswerten. Das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum dürfe auch durch Leistungseinschränkungen nicht unterschritten werden; § 1a AsylbLG sei entsprechend verfassungskonform auszulegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Abwendung wesentlicher Nachteile voraus.

2

Die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18.07.2012 angeordnete Übergangsregelung bestimmt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung verbindlich die Höhe existenzsichernder Leistungen nach dem AsylbLG.

3

Das verfassungsrechtlich garantierte menschenwürdige Existenzminimum darf in keinem Fall unterschritten werden; Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG rechtfertigen keine Unterschreitung der Übergangsbeträge.

4

§ 1a AsylbLG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass „im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistungen“ jedenfalls das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum umfassen.

5

Vorläufige Leistungen im Eilverfahren können ab Antragseingang zugesprochen und bis zu einer gesetzlichen Neuregelung befristet werden.

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