Kostenerstattung für Brustverkleinerung: keine Notwendigkeit und Beschaffungsweg verletzt
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bestandskräftiger Leistungsablehnungsbescheid ist nach § 44 Abs. 1 SGB X nur zurückzunehmen, wenn er bei Erlass rechtswidrig war oder auf einem später als unrichtig erkannten Sachverhalt beruhte und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB V setzt voraus, dass die Krankenkasse eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und zwischen Ablehnung und Selbstbeschaffung ein Kausalzusammenhang besteht.
Schätzungen zum voraussichtlichen Operationsumfang (z.B. Resektionsgewicht) begründen für sich genommen keinen „Ausgangssachverhalt“ im Sinne des § 44 SGB X; spätere Abweichungen belegen nicht ohne Weiteres die Unrichtigkeit der ursprünglichen Entscheidung.
Ein operativer Eingriff in ein funktionell intaktes Organ als nur mittelbare Behandlung einer Grunderkrankung erfordert eine besondere Rechtfertigung; regelmäßig sind zuvor konservative Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Wird eine Leistung nach bestandskräftiger und rechtmäßiger Ablehnung selbst beschafft, ist für eine Kostenerstattung wegen eines späteren (Zweit-)Begehrens grundsätzlich erforderlich, dass der Versicherte vor der Selbstbeschaffung einen erneuten Antrag stellt und die Entscheidung der Krankenkasse abwartet.