Verletztenrente nach tätlichem Angriff am Arbeitsplatz: MdE nur 10 v.H.
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 v.H. gemindert ist.
Für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung; der Ursachenzusammenhang ist nach dem Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.
Die Einordnung psychischer Störungen als Unfallfolgen erfordert eine Diagnose nach anerkannten Klassifikationssystemen (z.B. ICD-10) und die Abgrenzung zwischen depressiver Episode, Anpassungsstörung und posttraumatischer Belastungsstörung anhand der jeweiligen diagnostischen Kriterien.
Ist als Unfallfolge lediglich eine Anpassungsstörung feststellbar und führt diese nur zu einer MdE von 10 v.H., besteht kein Anspruch auf Verletztenrente.
Eine vorübergehende MdE von 20 v.H. innerhalb eines Zeitraums fortbestehender Arbeitsunfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Verletztenrente, wenn die rentenrelevanten Voraussetzungen nach § 56 SGB VII i.V.m. § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht erfüllt sind.