Treffer

Verletztenrente nach tätlichem Angriff am Arbeitsplatz: MdE nur 10 v.H.

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte nach einem anerkannten Arbeitsunfall (tätlicher Angriff durch die Arbeitgeberin) Verletztenrente wegen psychischer Unfallfolgen. Streitig war, ob eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 v.H. über die 26. Woche hinaus vorliegt. Das Gericht folgte dem gerichtlichen Gutachten und sah als Unfallfolge nur eine chronifizierte depressive Anpassungsstörung, nicht mehr eine mittelgradige depressive Episode oder PTBS. Die verbliebene MdE wurde mit 10 v.H. bewertet; eine vorübergehende MdE von 20 v.H. bis 24./25.07.2009 begründete wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit keinen Rentenanspruch. Die Klage wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 v.H. gemindert ist.

2

Für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung; der Ursachenzusammenhang ist nach dem Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.

3

Die Einordnung psychischer Störungen als Unfallfolgen erfordert eine Diagnose nach anerkannten Klassifikationssystemen (z.B. ICD-10) und die Abgrenzung zwischen depressiver Episode, Anpassungsstörung und posttraumatischer Belastungsstörung anhand der jeweiligen diagnostischen Kriterien.

4

Ist als Unfallfolge lediglich eine Anpassungsstörung feststellbar und führt diese nur zu einer MdE von 10 v.H., besteht kein Anspruch auf Verletztenrente.

5

Eine vorübergehende MdE von 20 v.H. innerhalb eines Zeitraums fortbestehender Arbeitsunfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Verletztenrente, wenn die rentenrelevanten Voraussetzungen nach § 56 SGB VII i.V.m. § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht erfüllt sind.

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