Treffer

BK 4104: Versicherungsfall erst mit gesicherter Tumordiagnose; Erstattung nach § 107 SGB X

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte als Rechtsnachfolgerin höhere und länger zu zahlende Verletztenrenten (BK 4104, BK 2301) sowie die ungekürzte Auszahlung von Rentennachzahlungen und Witwenrente. Streitig waren insbesondere ein früheres Datum des Versicherungsfalls der BK 4104, eine höhere MdE bei BK 2301 und die Einbehaltung zur Befriedigung eines Erstattungsanspruchs der DRV. Das SG Aachen verneinte eine vor dem 08.07.2008 gesicherte Lungenkrebsdiagnose und lehnte deshalb eine Vorverlagerung ab. Eine höhere MdE zur BK 2301 scheiterte an der Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids von 2000. Die einbehaltene Nachzahlung durfte wegen Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X in Höhe des DRV-Erstattungsanspruchs verrechnet werden; die Klagen wurden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines früheren Versicherungsfalls einer Berufskrankheit setzt eine vor diesem Zeitpunkt gesicherte Diagnose des maßgeblichen Krankheitsbildes voraus.

2

Kann der Eintritt des Versicherungsfalls einer Berufskrankheit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt werden, besteht kein Anspruch auf Vorverlagerung des Versicherungs- und Leistungsbeginns der daraus folgenden Rente.

3

Ist die MdE durch einen bestandskräftigen Dauerverwaltungsakt festgesetzt, kann eine höhere MdE im gerichtlichen Verfahren nicht ohne vorherige Beseitigung bzw. Änderung dieses Verwaltungsakts festgestellt werden (Bindungswirkung).

4

Soweit ein vorrangiger Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers besteht, erlischt der Nachzahlungsanspruch des Berechtigten in entsprechender Höhe aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X.

5

Ein Erstattungsanspruch wegen rentenrechtlicher Anrechnung nach § 93 SGB VI wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Unfallversicherungsrente einen (behaupteten) Schmerzensgeldanteil enthalte.

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