BK 4104: Versicherungsfall erst mit gesicherter Tumordiagnose; Erstattung nach § 107 SGB X
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung eines früheren Versicherungsfalls einer Berufskrankheit setzt eine vor diesem Zeitpunkt gesicherte Diagnose des maßgeblichen Krankheitsbildes voraus.
Kann der Eintritt des Versicherungsfalls einer Berufskrankheit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt werden, besteht kein Anspruch auf Vorverlagerung des Versicherungs- und Leistungsbeginns der daraus folgenden Rente.
Ist die MdE durch einen bestandskräftigen Dauerverwaltungsakt festgesetzt, kann eine höhere MdE im gerichtlichen Verfahren nicht ohne vorherige Beseitigung bzw. Änderung dieses Verwaltungsakts festgestellt werden (Bindungswirkung).
Soweit ein vorrangiger Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers besteht, erlischt der Nachzahlungsanspruch des Berechtigten in entsprechender Höhe aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X.
Ein Erstattungsanspruch wegen rentenrechtlicher Anrechnung nach § 93 SGB VI wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Unfallversicherungsrente einen (behaupteten) Schmerzensgeldanteil enthalte.