Treffer

Anerkennung eines Sturzes bei Feuerwehr‑Beerdigung als Arbeitsunfall abgewiesen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrt die Feststellung, sein Sturz auf einem Kirchenparkplatz während der Teilnahme an der Beerdigung eines Feuerwehrmitglieds sei ein Arbeitsunfall. Streitfrage war, ob die Teilnahme eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs.1 SGB VII darstellt. Das Gericht wies die Klage ab, da keine innerliche Verbindung zum „Unternehmen Feuerwehr“ vorlag und die Veranstaltung privat war. Eine rein subjektive Absicht des Klägers genügt hierfür nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII setzt ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis infolge einer versicherten Tätigkeit voraus, das zu einem Gesundheitsschaden führt.

2

Zu den versicherten Tätigkeiten zählen neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst auch sonstige Tätigkeiten, sofern sie den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen und ein innerer Zusammenhang zum "Unternehmen Feuerwehr" besteht.

3

Die bloße Teilnahme an einer privaten Veranstaltung (z. B. einer Beerdigung) begründet nur dann Versicherungsschutz, wenn die Veranstaltung von der Feuerwehr organisiert wird oder die Feuerwehr einen nicht lediglich untergeordneten Beitrag leistet.

4

Allein die subjektive Auffassung des Betroffenen, seine Teilnahme diene den Interessen der Feuerwehr, reicht nicht aus; maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung der objektiven Umstände.

Anerkennung eines Sturzes bei Feuerwehr‑Beerdigung als Arbeitsunfall abgewiesen — Themis