Befreiung von Versicherungspflicht nach ALG ab Heiratsdatum abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ALG wirkt grundsätzlich erst ab dem Eingang des Befreiungsantrags.
Die Pflicht zur Anzeige einer Heirat binnen drei Monaten nach § 73 Abs. 1 ALG i.V.m. § 196 Abs. 1 SGB VI ist für den Beginn der Befreiungswirkung maßgeblich; eine verspätete Anzeige verhindert eine rückwirkende Befreiung.
Das Gesetz nimmt bis zur wirksamen Befreiung eine Doppelversicherung in Kauf; das Vorliegen einer anderweitigen Pflichtversicherung begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung.
Unkenntnis von der Versicherungs- und Beitragspflicht rechtfertigt grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in die gesetzliche Frist; auf die formelle Publizität der gesetzlichen Regelungen ist abzustellen.