Treffer

Befreiung von Versicherungspflicht nach ALG ab Heiratsdatum abgewiesen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrt Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Alterssicherung der Landwirte bereits ab dem Tag ihrer Heirat. Streitpunkt ist, ob der Befreiungsantrag trotz verspäteter Anzeige rückwirkend wirkt. Das Gericht entscheidet, dass nach §3 ALG die Befreiung erst mit Eingang des Antrags gilt und die Meldepflicht nicht entbindet. Die Klage wird daher abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ALG wirkt grundsätzlich erst ab dem Eingang des Befreiungsantrags.

2

Die Pflicht zur Anzeige einer Heirat binnen drei Monaten nach § 73 Abs. 1 ALG i.V.m. § 196 Abs. 1 SGB VI ist für den Beginn der Befreiungswirkung maßgeblich; eine verspätete Anzeige verhindert eine rückwirkende Befreiung.

3

Das Gesetz nimmt bis zur wirksamen Befreiung eine Doppelversicherung in Kauf; das Vorliegen einer anderweitigen Pflichtversicherung begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung.

4

Unkenntnis von der Versicherungs- und Beitragspflicht rechtfertigt grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in die gesetzliche Frist; auf die formelle Publizität der gesetzlichen Regelungen ist abzustellen.

Befreiung von Versicherungspflicht nach ALG ab Heiratsdatum abgewiesen — Themis