§ 62 SGB V: Beihilfe-Eigenbehalte des Lebenspartners zählen nicht zur Belastungsgrenze
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch nach § 62 Abs. 1 SGB V setzt voraus, dass die nach § 61 SGB V erstattungsfähigen Zuzahlungen die maßgebliche Belastungsgrenze überschreiten.
Als „Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben“ i.S.d. §§ 61, 62 SGB V sind nur Eigenanteile zu berücksichtigen, die innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden.
Beihilferechtliche Eigenbehalte, um die beihilfefähige Aufwendungen nach Beihilfevorschriften gemindert werden, sind keine Zuzahlungen i.S.d. § 61 SGB V und bleiben bei der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V unberücksichtigt.
Bei der Ermittlung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 Abs. 2 SGB V sind die Einnahmen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen/Lebenspartnern auch dann einzubeziehen, wenn diese nicht in der GKV versichert sind.
Die Nichtberücksichtigung beihilferechtlicher Eigenbehalte bei der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, weil der Gesetzgeber unterschiedliche Leistungssysteme und Personengruppen unterschiedlich regeln darf.