Treffer

§ 62 SGB V: Beihilfe-Eigenbehalte des Lebenspartners zählen nicht zur Belastungsgrenze

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der chronisch kranke GKV-Versicherte begehrte die Erstattung von 77,64 EUR, weil neben seinen Zuzahlungen auch beihilferechtliche Eigenbehalte seines Lebenspartners berücksichtigt werden sollten. Streitig war, ob solche Eigenbehalte „Zuzahlungen“ i.S.d. §§ 61, 62 SGB V sind. Das SG Aachen verneinte dies und stellte klar, dass nur Zuzahlungen aus dem System der GKV in die Belastungsgrenze einfließen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege wegen unterschiedlicher Regelungssysteme (GKV/Beihilfe) nicht vor; die Klage wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch nach § 62 Abs. 1 SGB V setzt voraus, dass die nach § 61 SGB V erstattungsfähigen Zuzahlungen die maßgebliche Belastungsgrenze überschreiten.

2

Als „Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben“ i.S.d. §§ 61, 62 SGB V sind nur Eigenanteile zu berücksichtigen, die innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden.

3

Beihilferechtliche Eigenbehalte, um die beihilfefähige Aufwendungen nach Beihilfevorschriften gemindert werden, sind keine Zuzahlungen i.S.d. § 61 SGB V und bleiben bei der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V unberücksichtigt.

4

Bei der Ermittlung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 Abs. 2 SGB V sind die Einnahmen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen/Lebenspartnern auch dann einzubeziehen, wenn diese nicht in der GKV versichert sind.

5

Die Nichtberücksichtigung beihilferechtlicher Eigenbehalte bei der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, weil der Gesetzgeber unterschiedliche Leistungssysteme und Personengruppen unterschiedlich regeln darf.

§ 62 SGB V: Beihilfe-Eigenbehalte des Lebenspartners zählen nicht zur Belastungsgrenze — Themis