Treffer

Klage gegen Ablehnung von Hautstraffungsoperationen nach Gewichtsreduktion abgewiesen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Abdomioplastik/Bodylift sowie Straffungen von Oberarmen und Oberschenkeln durch die GKV nach massiver Gewichtsreduktion. Zentrale Frage ist, ob die Hautüberschüsse eine im SGB V i.S.d. §27 notwendige Krankheit oder eine erhebliche Entstellung darstellen. Das Gericht verneint dies: Es fehlen funktionelle Beeinträchtigungen oder therapieresistente Hauterkrankungen; dermatologische und psychotherapeutische Maßnahmen seien vorrangig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen nach § 27 Abs. 1 SGB V setzen das Vorliegen einer Krankheit voraus; bloße körperliche Abweichungen ohne Funktionsbeeinträchtigung begründen keinen Leistungsanspruch.

2

Hautlappenüberschüsse nach massiver Gewichtsabnahme sind nicht schon deshalb als behandlungsbedürftige Krankheit anzusehen, wenn keine dauerhafte funktionelle Beeinträchtigung oder therapieresistente Hauterkrankung vorliegt.

3

Dermatologisch behandelbare Hautveränderungen rechtfertigen keine operative Hautstraffung zu Lasten der GKV, solange konservative Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft oder erfolglos sind.

4

Psychische Belastungen aufgrund ästhetischer Beeinträchtigungen begründen keinen Anspruch auf chirurgische Eingriffe an gesunder Körpersubstanz; vorrangig sind psychiatrische/psychotherapeutische Maßnahmen.

5

Eine Kostenübernahme wegen äußerlicher Entstellung kommt nur in Betracht, wenn die Auffälligkeit objektiv erheblich ist und regelmäßig zu auffälligen Reaktionen Dritter führt; durch Kleidung verdeckbare Überschüsse genügen nicht.

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