Klage gegen Ablehnung von Hautstraffungsoperationen nach Gewichtsreduktion abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen nach § 27 Abs. 1 SGB V setzen das Vorliegen einer Krankheit voraus; bloße körperliche Abweichungen ohne Funktionsbeeinträchtigung begründen keinen Leistungsanspruch.
Hautlappenüberschüsse nach massiver Gewichtsabnahme sind nicht schon deshalb als behandlungsbedürftige Krankheit anzusehen, wenn keine dauerhafte funktionelle Beeinträchtigung oder therapieresistente Hauterkrankung vorliegt.
Dermatologisch behandelbare Hautveränderungen rechtfertigen keine operative Hautstraffung zu Lasten der GKV, solange konservative Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft oder erfolglos sind.
Psychische Belastungen aufgrund ästhetischer Beeinträchtigungen begründen keinen Anspruch auf chirurgische Eingriffe an gesunder Körpersubstanz; vorrangig sind psychiatrische/psychotherapeutische Maßnahmen.
Eine Kostenübernahme wegen äußerlicher Entstellung kommt nur in Betracht, wenn die Auffälligkeit objektiv erheblich ist und regelmäßig zu auffälligen Reaktionen Dritter führt; durch Kleidung verdeckbare Überschüsse genügen nicht.