Direktversicherung: Beitragspflicht der vollen Kapitalleistung trotz Betriebsaufgabe
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei einer einmaligen Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversorgung ist für die Beitragsbemessung grundsätzlich 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag anzusetzen, längstens für 120 Monate.
Die Beitragspflicht entfällt nicht schon deshalb, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist, solange der Direktversicherungsvertrag im institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts unter fortbestehender Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers fortgeführt wird.
Eine Beitragsfreiheit für nach Ende der Erwerbstätigkeit geleistete Prämien kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt und der Vertrag damit vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst wird.
Dass Beiträge nach Ende des Arbeitsverhältnisses von der früheren Arbeitgeberperson als Privatperson weitergezahlt werden, ändert die Qualifikation als Direktversicherung nicht, wenn der Versicherungsnehmerwechsel auf den Arbeitnehmer nicht erfolgt.