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Direktversicherung: Beitragspflicht der vollen Kapitalleistung trotz Betriebsaufgabe

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin wandte sich gegen die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Kapitalleistung einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung, soweit diese auf Beiträgen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhen sollte. Streitig war, ob durch die Weiterzahlung der Prämien nach Betriebsaufgabe der betriebliche Bezug entfallen sei. Das Sozialgericht hielt die Kapitalleistung insgesamt für beitragspflichtigen Versorgungsbezug, weil der Vertrag unverändert als Direktversicherung fortgeführt wurde und die Klägerin nicht in die Stellung der Versicherungsnehmerin eingerückt ist. Die Klage blieb daher ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

2

Bei einer einmaligen Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversorgung ist für die Beitragsbemessung grundsätzlich 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag anzusetzen, längstens für 120 Monate.

3

Die Beitragspflicht entfällt nicht schon deshalb, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist, solange der Direktversicherungsvertrag im institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts unter fortbestehender Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers fortgeführt wird.

4

Eine Beitragsfreiheit für nach Ende der Erwerbstätigkeit geleistete Prämien kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt und der Vertrag damit vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst wird.

5

Dass Beiträge nach Ende des Arbeitsverhältnisses von der früheren Arbeitgeberperson als Privatperson weitergezahlt werden, ändert die Qualifikation als Direktversicherung nicht, wenn der Versicherungsnehmerwechsel auf den Arbeitnehmer nicht erfolgt.

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