Grundsicherung: Kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei behaupteter Laktoseintoleranz
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII setzt eine gesundheitliche Beeinträchtigung voraus, die eine gegenüber der üblichen Vollkost tatsächlich kostenaufwändigere Ernährung erforderlich macht.
Der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Krankheit/Behinderung und der Notwendigkeit einer besonderen, kostenintensiveren Kost; bloße subjektive Ernährungswünsche genügen nicht.
Eine behauptete Nahrungsmittelunverträglichkeit begründet einen Mehrbedarf nur, wenn sie medizinisch nachvollziehbar festgestellt ist und die erforderliche Diät typischerweise Mehrkosten gegenüber einer ausgewogenen Mischkost verursacht.
Eine (unterstellte) Laktoseintoleranz rechtfertigt regelmäßig keinen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII, wenn eine laktosearme bzw. angepasste Mischkost ohne kostensteigernde Vorgaben möglich ist.
Die gerichtliche Überzeugungsbildung zur Notwendigkeit kostenaufwändiger Ernährung kann maßgeblich auf ein schlüssiges, nachvollziehbares ernährungsmedizinisches Sachverständigengutachten gestützt werden.