Treffer

Grundsicherung: Kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei behaupteter Laktoseintoleranz

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte für den Zeitraum 01.09.2010 bis 30.06.2011 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII durch Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Streitpunkt war, ob wegen einer behaupteten „Kuhmilcheiweißintoleranz“ bzw. weiterer Leiden eine teurere Ernährung medizinisch erforderlich ist. Das Sozialgericht verneinte dies nach Einholung eines ernährungsmedizinischen Gutachtens: Eine Milcheiweißallergie sei ausgeschlossen, eine Laktoseintoleranz nicht nachgewiesen und selbst bei deren Vorliegen entstünden regelmäßig keine Mehrkosten. Die Klage wurde abgewiesen; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII setzt eine gesundheitliche Beeinträchtigung voraus, die eine gegenüber der üblichen Vollkost tatsächlich kostenaufwändigere Ernährung erforderlich macht.

2

Der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Krankheit/Behinderung und der Notwendigkeit einer besonderen, kostenintensiveren Kost; bloße subjektive Ernährungswünsche genügen nicht.

3

Eine behauptete Nahrungsmittelunverträglichkeit begründet einen Mehrbedarf nur, wenn sie medizinisch nachvollziehbar festgestellt ist und die erforderliche Diät typischerweise Mehrkosten gegenüber einer ausgewogenen Mischkost verursacht.

4

Eine (unterstellte) Laktoseintoleranz rechtfertigt regelmäßig keinen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII, wenn eine laktosearme bzw. angepasste Mischkost ohne kostensteigernde Vorgaben möglich ist.

5

Die gerichtliche Überzeugungsbildung zur Notwendigkeit kostenaufwändiger Ernährung kann maßgeblich auf ein schlüssiges, nachvollziehbares ernährungsmedizinisches Sachverständigengutachten gestützt werden.

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