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Persönliches Budget für Tätigkeit in „Die Filzblüte“: fehlende WfbM-Vergleichbarkeit

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte ein Persönliches Budget (PB) für ihre Tätigkeit und Betreuung im Kreativatelier „Die Filzblüte“ des Vereins „Zwischen Uns e.V.“ einschließlich Fahrtkosten. Streitig war, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe auch außerhalb einer anerkannten WfbM beansprucht werden können. Das Gericht verneinte einen Anspruch, weil die Maßnahme wesentliche Anforderungen an Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bzw. eine vergleichbare Beschäftigungsstätte nicht erfülle. Auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft seien nicht einschlägig; die Klage wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Persönliches Budget nach § 17 SGB IX setzt voraus, dass die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der durch das Budget abzudeckenden Teilhabeleistung dem Grunde nach erfüllt sind.

2

Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich nach § 102 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 40 SGB IX können aus sachlichen Gründen auch außerhalb einer anerkannten WfbM gefördert werden, erfordern dann aber eine zumindest vergleichbare Maßnahme.

3

Für die Vergleichbarkeit einer außerhalb einer WfbM durchgeführten Bildungsmaßnahme dürfen Leistungsträger bei längerfristigen und nicht unerheblichen Leistungsumfängen Anforderungen an Konzept, räumliche/personelle Ausstattung sowie Qualitätssicherung stellen.

4

Eingliederungshilfe in einer „sonstigen Beschäftigungsstätte“ nach § 56 SGB XII kommt nur in Betracht, wenn diese einer anerkannten WfbM nach § 41 SGB IX vergleichbar ist.

5

Eine tagesstrukturierende Tätigkeit in einem Kreativatelier stellt nicht ohne Weiteres eine Leistung zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX dar, wenn sie ihrem Schwerpunkt nach arbeitsbezogen ist und nicht auf gesellschaftliche/kulturelle Teilhabe gerichtet ist.

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