Beschwerde gegen Untersagung einer Jackpot-Verlosung in Spielhalle zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Verbots nach Landesordnungsrecht nach § 14 Abs. 1 OBG ist zulässig, wenn eine Betriebsführung (hier: Angebot sonstiger Gewinnchancen) mit den Regeln über ein geordnetes menschliches Zusammenleben unvereinbar ist.
Der Begriff des ‚Spielers‘ im Sinne von § 9 Abs. 2 SpielV umfasst auch Personen, die sich in der Spielhalle aufhalten und deshalb als potenzielle Spieler gelten können, nicht nur aktive Nutzer von Spielgeräten.
Die Unentgeltlichkeit der Teilnahme an einer Jackpot-Verlosung und das Fehlen einer technischen Kopplung zu Spielgeräten schließen die Anwendbarkeit des Verbots des § 9 Abs. 2 SpielV nicht aus.
Der Spielhallenerlaubnisregelung und den inhaltlichen Befugnissen der Gewerbeaufsicht liegt eine Ermächtigung (insb. § 33f GewO) zugrunde; Betreiber sind für durch Dritte veranlasste Gewinneinrichtungen ordnungsrechtlich verantwortlich (§ 17 Abs. 1 OBG).