AGG: Anspruch auf Entlassung eines Vorgesetzten wegen sexuellen Missbrauchs nur bei Vollbeweis
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag, den Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitnehmer zu verurteilen, ist i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn die begehrte Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnet ist.
§ 12 Abs. 3 AGG begründet grundsätzlich keinen Anspruch des benachteiligten Arbeitnehmers auf Entlassung eines anderen Arbeitnehmers; der Arbeitgeber hat ein Auswahlermessen hinsichtlich geeigneter und angemessener Maßnahmen und schuldet nur ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Ein Anspruch auf eine konkrete Maßnahme nach § 12 Abs. 3 AGG besteht nur, wenn bei objektiver Betrachtung eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung ausschließlich dieses Ergebnis zulässt.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen sexueller Belästigung/sexuellen Missbrauchs gegenüber einem Arbeitnehmer einzuschreiten, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Pflichtverletzung zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht; ein bloßer Verdacht begründet regelmäßig keine Pflicht zur Entlassung des Verdächtigten.
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist im Rahmen des § 286 ZPO hypothesengeleitet anhand der Nullhypothese und unter Heranziehung aussagepsychologischer Realkennzeichen zu prüfen.