Entziehung ratenfreier Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Wohnsitzmitteilung (§§120a,124 ZPO)
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Dem Kläger war ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach Aktenlage änderte er seinen Wohnsitz, ohne dies dem Gericht nach § 120a ZPO unverzüglich mitzuteilen. Das Arbeitsgericht stellte die Mitteilungspflichtverletzung fest und entzog die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs.1 Ziff.4 ZPO. Die bisher gestundeten Kosten wurden dadurch sofort fällig.
Abstrakte Rechtssätze
1
Werem einer Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt wurde, besteht gemäß § 120a ZPO die Pflicht, eine Änderung der Wohnanschrift dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
2
Kommt die Partei der Mitteilungspflicht nach § 120a ZPO nicht nach, ist die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs.1 Ziff.4 ZPO zu entziehen.
3
Die Entziehung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass zuvor gestundete Kosten sofort in einem Betrag fällig werden.
4
Eine Melderegisterauskunft kann als Beleg für eine erfolgte Wohnsitzänderung herangezogen werden, aus der sich die Verletzung der Mitteilungspflicht ergeben kann.