Treffer

Entziehung ratenfreier Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Wohnsitzmitteilung (§§120a,124 ZPO)

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Dem Kläger war ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach Aktenlage änderte er seinen Wohnsitz, ohne dies dem Gericht nach § 120a ZPO unverzüglich mitzuteilen. Das Arbeitsgericht stellte die Mitteilungspflichtverletzung fest und entzog die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs.1 Ziff.4 ZPO. Die bisher gestundeten Kosten wurden dadurch sofort fällig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werem einer Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt wurde, besteht gemäß § 120a ZPO die Pflicht, eine Änderung der Wohnanschrift dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

2

Kommt die Partei der Mitteilungspflicht nach § 120a ZPO nicht nach, ist die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs.1 Ziff.4 ZPO zu entziehen.

3

Die Entziehung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass zuvor gestundete Kosten sofort in einem Betrag fällig werden.

4

Eine Melderegisterauskunft kann als Beleg für eine erfolgte Wohnsitzänderung herangezogen werden, aus der sich die Verletzung der Mitteilungspflicht ergeben kann.

Entziehung ratenfreier Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Wohnsitzmitteilung (§§120a,124 ZPO) — Themis