Equal Pay in der Zeitarbeit: Ausschlussfrist lässt § 10 Abs. 4 AÜG-Anspruch verfallen
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist von drei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht unangemessen kurz und daher wirksam.
Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen sind im Arbeitsleben üblich und sind grundsätzlich nicht als überraschende Klauseln im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB einzuordnen, wenn sie deutlich gestaltet und erkennbar platziert sind.
Die vertragliche Anordnung, dass bei Kollision arbeitsvertraglicher und tariflicher Ausschlussfristen die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gilt, verstößt regelmäßig nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG unterliegt vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen, sofern diese wirksam vereinbart sind.
Werden Ansprüche nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist nach (spätestens) anspruchsauslösender Kenntnis bzw. zumutbarer Kenntnis geltend gemacht, sind sie verfallen, ohne dass es auf die materielle Begründetheit des Anspruchs ankommt.