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Equal Pay in der Zeitarbeit: Ausschlussfrist lässt § 10 Abs. 4 AÜG-Anspruch verfallen

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger verlangte von seinem Zeitarbeitsarbeitgeber Differenzlohn (Equal Pay) nach § 10 Abs. 4 AÜG wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP. Die Beklagte berief sich auf eine arbeitsvertragliche zweistufige Ausschlussfrist von drei Monaten. Das Arbeitsgericht hielt die Ausschlussklausel als AGB weder für überraschend noch intransparent oder unangemessen. Da der Kläger seine Ansprüche erst im Juli 2011 schriftlich geltend machte, seien etwaige Equal-Pay-Ansprüche verfallen; die Klage wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist von drei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht unangemessen kurz und daher wirksam.

2

Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen sind im Arbeitsleben üblich und sind grundsätzlich nicht als überraschende Klauseln im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB einzuordnen, wenn sie deutlich gestaltet und erkennbar platziert sind.

3

Die vertragliche Anordnung, dass bei Kollision arbeitsvertraglicher und tariflicher Ausschlussfristen die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gilt, verstößt regelmäßig nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

4

Der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG unterliegt vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen, sofern diese wirksam vereinbart sind.

5

Werden Ansprüche nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist nach (spätestens) anspruchsauslösender Kenntnis bzw. zumutbarer Kenntnis geltend gemacht, sind sie verfallen, ohne dass es auf die materielle Begründetheit des Anspruchs ankommt.

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