Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG: Klage mangels Anpassungsbedarf abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf Zahlung einer erhöhten Betriebsrente gerichtete Leistungsklage muss grundsätzlich einen bestimmten Zahlungsbetrag enthalten; ein lediglich auf einen „Mindestbetrag“ gerichteter Antrag genügt dem Bestimmtheitsgebot regelmäßig nicht.
§ 16 Abs. 1 BetrAVG verleiht dem Gericht kein eigenes Leistungsbestimmungsrecht über Art und Umfang der Rentenanpassung; gerichtlich überprüfbar ist nur die vom Versorgungsschuldner getroffene Anpassungsentscheidung auf Billigkeit und Rechtmäßigkeit.
Ein Anpassungsanspruch nach § 16 BetrAVG setzt schlüssigen Tatsachenvortrag zum Anpassungsbedarf voraus, insbesondere zur maßgeblichen Entwicklung des Verbraucherpreisindex oder der Nettolöhne (§ 16 Abs. 2 BetrAVG).
Der Arbeitgeber kann eine Betriebsrentenanpassung ablehnen, wenn sie ihn aufgrund seiner künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übermäßig belasten würde; hierbei sind Ertragslage und Eigenkapitalausstattung prognostisch zu würdigen.
Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn sie lediglich auf die isolierte Feststellung einzelner tatsächlicher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. „günstige wirtschaftliche Lage“) statt auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.