Antrag auf Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren abgelehnt
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Die Klägerin beantragte die Zulassung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren; das OVG lehnte den Antrag ab. Zentrale Frage war, ob nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren erforderlich war. Das Gericht stellte fest, dass eine Vertretung nur nach den Umständen des Einzelfalls veranlasst ist und hier wegen der ausgewiesenen Fachkunde der Klägerin nicht notwendig war. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Regel weder üblich noch erforderlich, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls veranlasst.
2
Die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren ist nur dann notwendig, wenn es einem verständigen Widerspruchsführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse oder wegen besonderer Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen.
3
Berufs- oder fachbedingte Vertrautheit mit dem betreffenden Sach- und Rechtsgebiet schließt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren aus.
4
Beschlüsse über Anträge dieser Art sind unanfechtbar, soweit § 152 Abs. 1 VwGO dies bestimmt.