Treffer

Aufwandsdeckungsbetrag Personalrat: Bemessung nach Planstellen (§ 1 S. 2 AufwDeckV NRW)

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
In einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren stritt ein Personalrat mit der Dienststelle über die Bemessungsgrundlage des jährlichen Aufwandsdeckungsbetrags. Der Personalrat verlangte eine Berechnung nach der Zahl der Regelbeschäftigten (u. a. aus dem Wählerverzeichnis), die Dienststelle stellte auf die im Stellenplan ausgebrachten Stellen ab. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück: § 1 S. 2 AufwDeckV NRW ordnet eindeutig die Berechnung nach Planstellen an und bleibt (noch) von der Ermächtigung des § 40 Abs. 2 S. 2 LPVG NRW gedeckt. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe des Aufwandsdeckungsbetrags nach § 40 Abs. 2 LPVG NRW bestimmt sich nach Maßgabe der Aufwandsdeckungsverordnung; die maßgebliche Beschäftigtenzahl ist nach § 1 S. 2 AufwDeckV NRW anhand der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zu berechnen.

2

Das Erfordernis, die Höhe der Haushaltsmittel „unter Berücksichtigung“ der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten zu bemessen (§ 40 Abs. 2 S. 2 LPVG NRW), zwingt den Verordnungsgeber nicht, die Regelbeschäftigtenzahl als alleinige Bemessungsgrundlage festzulegen.

3

Eine Anknüpfung an Planstellen kann eine ausreichende „Berücksichtigung“ der Regelbeschäftigtenzahl darstellen, wenn zwischen Stellenplan und Regelbeschäftigten ein sachlicher Zusammenhang besteht und kein Missverhältnis die Anknüpfung verbietet.

4

Die pauschalierende Ausgestaltung des Aufwandsdeckungsbetrags erlaubt es im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, Teilzeitbeschäftigung nicht in vollem Umfang über eine personenscharfe Regelbeschäftigtenzahl abzubilden.

5

Bei der Wahl einer Bemessungsgrundlage darf der Verordnungsgeber den Gesichtspunkt der praktikablen und verwaltungsaufwandarmen Ermittlung der maßgeblichen Zahl berücksichtigen.

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