Aufwandsdeckungsbetrag Personalrat: Bemessung nach Planstellen (§ 1 S. 2 AufwDeckV NRW)
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe des Aufwandsdeckungsbetrags nach § 40 Abs. 2 LPVG NRW bestimmt sich nach Maßgabe der Aufwandsdeckungsverordnung; die maßgebliche Beschäftigtenzahl ist nach § 1 S. 2 AufwDeckV NRW anhand der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zu berechnen.
Das Erfordernis, die Höhe der Haushaltsmittel „unter Berücksichtigung“ der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten zu bemessen (§ 40 Abs. 2 S. 2 LPVG NRW), zwingt den Verordnungsgeber nicht, die Regelbeschäftigtenzahl als alleinige Bemessungsgrundlage festzulegen.
Eine Anknüpfung an Planstellen kann eine ausreichende „Berücksichtigung“ der Regelbeschäftigtenzahl darstellen, wenn zwischen Stellenplan und Regelbeschäftigten ein sachlicher Zusammenhang besteht und kein Missverhältnis die Anknüpfung verbietet.
Die pauschalierende Ausgestaltung des Aufwandsdeckungsbetrags erlaubt es im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, Teilzeitbeschäftigung nicht in vollem Umfang über eine personenscharfe Regelbeschäftigtenzahl abzubilden.
Bei der Wahl einer Bemessungsgrundlage darf der Verordnungsgeber den Gesichtspunkt der praktikablen und verwaltungsaufwandarmen Ermittlung der maßgeblichen Zahl berücksichtigen.