Baugenehmigung für Erweiterung eines Discountmarkts im unbeplanten Innenbereich
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Entspricht die maßgebliche nähere Umgebung keinem Baugebietstyp der BauNVO, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich der Art der Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB und nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB.
Die maßgebliche nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist für jedes Einfügungsmerkmal gesondert zu bestimmen; ihre Grenzen ergeben sich aus der städtebaulichen Prägung im Einzelfall und sind nicht schematisch nach Straßen oder Quartiersgrenzen zu ziehen.
In einer Gemengelage fügt sich ein Vorhaben seiner Art nach ein, wenn es innerhalb des aus der vorhandenen Nutzung ableitbaren Rahmens bleibt und hierfür in der Umgebung ein Vorbild bzw. eine Entsprechung vorhanden ist; Fremdkörper und bloße Ausnahmen bleiben außer Betracht.
Ein in der Umgebung vorhandener großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist grundsätzlich Vorbild für andere großflächige Einzelhandelsbetriebe, ohne dass es für die Rahmenbestimmung auf konkrete Sortiments- oder Flächendetails ankommt.
Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB liegen erst bei einer beachtlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs vor; bei der Prognose sind auch die Vorbelastung sowie die Wirkung des Gesamtvorhabens bei Erweiterungen zu berücksichtigen.