Medizinstudienplatz: Nachteilsausgleich erfordert fristgerechten Nachweis hypothetischer Abiturnote
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO setzt neben dem Nachweis eines nicht zu vertretenden leistungsbeeinträchtigenden Umstands auch den tragfähigen Nachweis derjenigen konkreten Durchschnittsnote voraus, die ohne den Nachteil voraussichtlich erzielt worden wäre.
Bei der Bestimmung einer hypothetischen Abiturnote darf nicht an das abstrakte Leistungspotential („Befähigung“) angeknüpft werden; maßgeblich ist die ohne Beeinträchtigung wahrscheinlich erreichte Note, um Überkompensation und Eingriffe in die Chancengleichheit anderer Bewerber zu vermeiden.
Unterlagen, die nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO eingereicht werden, sind im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Zulassungsentscheidung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; ein unzureichendes Gutachten kann nicht durch nachfristige Ergänzungen „geheilt“ werden.
Im zentralen Vergabeverfahren trifft den Bewerber die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen von Sonderanträgen; eine Amtsermittlungspflicht der Vergabestelle besteht insoweit nach § 3 Abs. 6 Satz 3 VergabeVO nicht.
Eine Härtefallzulassung nach § 15 VergabeVO erfordert besondere in der Person liegende soziale oder familiäre Gründe, die die sofortige Studienaufnahme zwingend machen; bloße Belastungen oder Nachteile genügen nicht.