Medizinstudium: Fortsetzungsfeststellungsklage nach Zulassung mangels Feststellungsinteresse unzulässig
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus; das Urteil muss geeignet sein, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern.
Wird das Feststellungsinteresse mit der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses begründet, ist die beabsichtigte Schadensersatzforderung in gewissem Umfang plausibel zu machen; fehlt es offensichtlich an Erfolgsaussichten, besteht kein Feststellungsinteresse.
Ein Amtshaftungsanspruch wegen eines ablehnenden Verwaltungsakts scheidet aus, wenn die Behörde die einschlägigen gesetzlichen Regelungen fehlerfrei angewandt hat und ein schuldhaftes Verhalten eines Amtsträgers nicht ersichtlich ist.
Ein Amtshaftungsanspruch wegen gesetzgeberischen Tuns oder Unterlassens kommt regelmäßig nicht in Betracht, weil dem Gesetzgeber grundsätzlich keine drittschützenden Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB obliegen.
Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setzt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht voraus, der nur bei offenkundiger und erheblicher Überschreitung unionsrechtlicher Vorgaben anzunehmen ist.