Treffer

Dublin-Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des Asylsystems unzulässig

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger wandte sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sowie gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn. Streitentscheidend war, ob eine Überstellung nach der Dublin III-VO trotz Zuständigkeitsannahme Ungarns wegen systemischer Schwachstellen ausgeschlossen ist. Das VG Gelsenkirchen bejahte systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen (u.a. Drittstaatenkonzept Serbien, Unterbringung und Inhaftierungspraxis) mit der Gefahr einer Art.-4-GRCh-Verletzung. Die Zuständigkeit sei daher nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen; der Bescheid wurde insgesamt aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist ausgeschlossen, wenn wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen mit Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh aufweisen.

2

Systemische Mängel liegen vor, wenn Grundrechtsverletzungen von der Schwere des Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt und für den überstellenden Staat erkennbar regelhaft zu erwarten sind.

3

Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ist widerleglich; für ihre Widerlegung bedarf es hinreichend verlässlicher, verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Art.-4-GRCh-relevanten Behandlung begründen.

4

Ergibt sich aus systemischen Mängeln, dass eine Überstellung unmöglich ist, geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.

5

Ist der Zielstaat nicht (mehr) zuständig, sind Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG rechtswidrig; Folgeregelungen (Feststellung fehlender Abschiebungsverbote, Einreise- und Aufenthaltsverbot) sind aufzuheben.

Dublin-Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des Asylsystems unzulässig — Themis