Dublin-Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des Asylsystems unzulässig
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist ausgeschlossen, wenn wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen mit Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh aufweisen.
Systemische Mängel liegen vor, wenn Grundrechtsverletzungen von der Schwere des Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt und für den überstellenden Staat erkennbar regelhaft zu erwarten sind.
Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ist widerleglich; für ihre Widerlegung bedarf es hinreichend verlässlicher, verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Art.-4-GRCh-relevanten Behandlung begründen.
Ergibt sich aus systemischen Mängeln, dass eine Überstellung unmöglich ist, geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.
Ist der Zielstaat nicht (mehr) zuständig, sind Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG rechtswidrig; Folgeregelungen (Feststellung fehlender Abschiebungsverbote, Einreise- und Aufenthaltsverbot) sind aufzuheben.