DSchG NRW: Garagenanbau in denkmalgeschützter Siedlung „Volksparksiedlung Raderthal“
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bauliche Maßnahme ist nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW erlaubnispflichtig, wenn sie die Substanz eines Baudenkmals beeinträchtigt, etwa durch Durchbrüche an einem denkmalgeschützten Nebengebäude.
Eine denkmalrechtliche Erlaubnispflicht besteht auch ohne Substanzeingriff, wenn das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch das Vorhaben verändert wird.
„Gründe des Denkmalschutzes“ i.S.d. § 9 Abs. 2 DSchG NRW sind als unbestimmter Rechtsbegriff voll gerichtlich überprüfbar und erfordern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen Denkmalbelangen und den für das Vorhaben sprechenden Interessen.
Der Denkmalwert einer einheitlich geplanten Siedlung kann sich nicht nur auf Hauptgebäude, sondern auch auf Nebengebäude sowie private und öffentliche Grünflächen erstrecken, wenn dies aus der Unterschutzstellungsbegründung hervorgeht.
Überwiegen Denkmalbelange wegen einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung (insbesondere bei flächenmäßig gewichtiger Zusatzbebauung), kann ein privates Nutzungsinteresse zurücktreten, wenn der Zweck durch zumutbare Alternativen mit geringerer Eingriffsintensität erreicht werden kann.