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DSchG NRW: Garagenanbau in denkmalgeschützter Siedlung „Volksparksiedlung Raderthal“

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Klägerin begehrte eine denkmalrechtliche Erlaubnis für einen ca. 30 m² großen Anbau an eine denkmalgeschützte Garage in der Volksparksiedlung Köln‑Raderthal. Streitpunkt war, ob eine erlaubnispflichtige Veränderung vorliegt und ob Gründe des Denkmalschutzes der Erlaubnis entgegenstehen. Das VG Köln bejahte die Erlaubnispflicht wegen Substanzeingriffs (Durchbruch der Garagenrückwand) und jedenfalls wegen Veränderung des Erscheinungsbildes. Es verneinte einen Anspruch auf Erlaubnis, da das Vorhaben den Denkmalwert der als Gesamtanlage geschützten Siedlung (inkl. Nebengebäude und Grünflächen) nicht unerheblich beeinträchtige und die privaten Nutzungsinteressen (Lagerzweck) zurückträten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bauliche Maßnahme ist nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW erlaubnispflichtig, wenn sie die Substanz eines Baudenkmals beeinträchtigt, etwa durch Durchbrüche an einem denkmalgeschützten Nebengebäude.

2

Eine denkmalrechtliche Erlaubnispflicht besteht auch ohne Substanzeingriff, wenn das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch das Vorhaben verändert wird.

3

„Gründe des Denkmalschutzes“ i.S.d. § 9 Abs. 2 DSchG NRW sind als unbestimmter Rechtsbegriff voll gerichtlich überprüfbar und erfordern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen Denkmalbelangen und den für das Vorhaben sprechenden Interessen.

4

Der Denkmalwert einer einheitlich geplanten Siedlung kann sich nicht nur auf Hauptgebäude, sondern auch auf Nebengebäude sowie private und öffentliche Grünflächen erstrecken, wenn dies aus der Unterschutzstellungsbegründung hervorgeht.

5

Überwiegen Denkmalbelange wegen einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung (insbesondere bei flächenmäßig gewichtiger Zusatzbebauung), kann ein privates Nutzungsinteresse zurücktreten, wenn der Zweck durch zumutbare Alternativen mit geringerer Eingriffsintensität erreicht werden kann.

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