Abschiebungsverbot Jordanien: Kein Folterrisiko für Al-Tawhid-Verurteilten (§ 60 Abs. 2 AufenthG)
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungslage voraus; maßgeblich ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Das aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 19 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta abgeleitete Abschiebungsverbot wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung ist nicht durch sicherheitsrechtliche Ausschlussgründe (insbesondere § 60 Abs. 8 AufenthG) relativierbar.
Für die Annahme eines Folter- oder Misshandlungsrisikos im Zielstaat reicht eine allgemein problematische Menschenrechtslage nicht aus, wenn spezifische, fallbezogene Indizien gegen ein staatliches Verfolgungs- oder Misshandlungsinteresse sprechen.
Besteht nach dem Recht des Zielstaats ein wirksam beachtetes Verbot der Doppelbestrafung und liegen keine Anhaltspunkte für (erneute) Ermittlungen oder Strafverfolgung vor, kann dies das Risiko einer abschiebungsrelevanten Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG wesentlich mindern.
Die Einholung einer Auskunft der Auslandsvertretung zu etwaigen Ermittlungen begründet keinen Nachfluchtgrund, wenn die Zielstaatsbehörden bereits zuvor über die maßgeblichen Umstände (etwa durch Rechtshilfe und Medienberichterstattung) informiert waren.