Untersagung der Führung „Dr.“ für slowakischen Grad „doktor práv“ (JUDr.)
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ausländische Hochschulgrade dürfen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur in der verliehenen Form geführt werden; eine Führung unter der Abkürzung „Dr.“ setzt eine spezielle begünstigende Regelung voraus.
Als „zugelassene“ Abkürzung i.S.d. § 69 Abs. 2 S. 3 HG NRW gilt nur eine im Herkunftsland positiv geregelte Abkürzung (z.B. gesetzlich oder durch Verleihungsakt), nicht jede lediglich geduldete Schreibweise.
Auf eine „nachweislich allgemein übliche“ Abkürzung i.S.d. § 69 Abs. 2 S. 3 HG NRW kommt grundsätzlich nur dann zurück, wenn im Herkunftsland keine positiv zugelassene Abkürzung existiert; bestehen Zweifel an der Allgemeinüblichkeit, gehen sie zulasten des Gradinhabers.
Die Führung der deutschen Abkürzung „Dr.“ nach dem KMK-Beschluss vom 21.09.2001 ist für Doktorgrade ausgeschlossen, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslands nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet sind.
Die Untersagung einer von § 69 Abs. 2–6 HG NRW abweichenden Gradführung nach § 69 Abs. 7 S. 3 HG NRW ist bei festgestellter unzulässiger Titelführung regelmäßig geboten; Vertrauensschutz steht einer Anwendung der geänderten KMK-Regelung für die Zukunft nicht entgegen.