Treffer

Untersagung der Führung „Dr.“ für slowakischen Grad „doktor práv“ (JUDr.)

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger wandte sich gegen die Untersagung, den in der Slowakei verliehenen Grad „doktor práv“ als „Dr.“ zu führen. Das VG Arnsberg hielt die Verfügung nach § 69 Abs. 7 S. 3 HG NRW für rechtmäßig, weil dem Kläger nur „JUDr.“ verliehen wurde und „Dr.“ weder zugelassen noch nachweislich allgemein üblich sei. Begünstigende Regelungen aus KMK-Beschlüssen/VO greifen nicht, da „doktor práv“ nicht der dritten Bologna-Ebene zugeordnet ist. Vertrauensschutz oder Europarecht gebieten keine andere Beurteilung; die Klage wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausländische Hochschulgrade dürfen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur in der verliehenen Form geführt werden; eine Führung unter der Abkürzung „Dr.“ setzt eine spezielle begünstigende Regelung voraus.

2

Als „zugelassene“ Abkürzung i.S.d. § 69 Abs. 2 S. 3 HG NRW gilt nur eine im Herkunftsland positiv geregelte Abkürzung (z.B. gesetzlich oder durch Verleihungsakt), nicht jede lediglich geduldete Schreibweise.

3

Auf eine „nachweislich allgemein übliche“ Abkürzung i.S.d. § 69 Abs. 2 S. 3 HG NRW kommt grundsätzlich nur dann zurück, wenn im Herkunftsland keine positiv zugelassene Abkürzung existiert; bestehen Zweifel an der Allgemeinüblichkeit, gehen sie zulasten des Gradinhabers.

4

Die Führung der deutschen Abkürzung „Dr.“ nach dem KMK-Beschluss vom 21.09.2001 ist für Doktorgrade ausgeschlossen, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslands nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet sind.

5

Die Untersagung einer von § 69 Abs. 2–6 HG NRW abweichenden Gradführung nach § 69 Abs. 7 S. 3 HG NRW ist bei festgestellter unzulässiger Titelführung regelmäßig geboten; Vertrauensschutz steht einer Anwendung der geänderten KMK-Regelung für die Zukunft nicht entgegen.

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