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Sirene auf privatem Gebäude: Duldungspflicht nach § 28 FSHG NRW

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Klägerin begehrte nach Umnutzung eines ehemaligen Schulgebäudes die Entfernung einer auf dem Dach installierten Sirene. Streitpunkt war, ob sie die Sirene trotz privater Nutzung weiter dulden muss und ob die Ablehnung der Entfernung ermessensfehlerhaft ist. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Entfernung, weil nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FSHG eine entschädigungslose Duldungspflicht besteht, die auch eine bereits vorhandene Sirene umfasst. Die Beklagte habe das Ermessen zweckgerecht ausgeübt und insbesondere Alternativstandorte sowie Zumutbarkeit und Kosten vertretbar abgewogen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 28 Abs. 1 Satz 1 FSHG begründet eine entschädigungslose Duldungspflicht des Eigentümers für die Anbringung von Alarm- und Meldeeinrichtungen im öffentlichen Interesse.

2

Die Duldungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FSHG erfasst nicht nur die erstmalige Anbringung, sondern auch die weitere Nutzung einer bereits vorhandenen Sirene auf dem Gebäude.

3

Ein Eingriff in das Eigentum durch den Betrieb einer Sirene auf einem Privatgebäude kann durch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gerechtfertigt sein, soweit er gesetzlich angeordnet ist und dem Allgemeinwohl dient.

4

Über die Überprüfung des Bestehens der Duldungspflicht und des Standorts der Sirene ist nach § 114 VwGO nur zu kontrollieren, ob die zuständige Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

5

Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Entfernung der Sirene liegt nicht vor, wenn die Behörde die Nutzungsänderung, das Allgemeinwohlinteresse, Zumutbarkeitsgesichtspunkte, Alternativstandorte und finanzielle Auswirkungen vertretbar in die Abwägung eingestellt hat.

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