Asyl-Unzulässigkeit wegen dänischem subsidiären Schutzstatus verneint
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, mithin nach den dort in Bezug genommenen EU-Richtlinien, gewährt hat.
Ist ein EU-Mitgliedstaat an die unionsrechtlichen Asylrichtlinien nicht gebunden, kann aus der Zuerkennung eines national bezeichneten „subsidiary protection“-Status nicht ohne Weiteres auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU geschlossen werden.
Eine einzelfallbezogene Gleichwertigkeitsprüfung nationaler Schutzregime nicht gebundener Staaten mit dem unionsrechtlichen subsidiären Schutz ist zur Wahrung der Rechtssicherheit nicht erforderlich bzw. nicht tragfähig als Grundlage einer Unzulässigkeitsentscheidung.
Wird die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG aufgehoben, sind darauf beruhende Folgeregelungen wie Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG regelmäßig ebenfalls aufzuheben.
Die Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ist verfrüht, wenn das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung zunächst zur materiellen Prüfung des Asylantrags verpflichtet ist.