Flüchtlingsstatus wegen glaubhafter Konversion zum Christentum (Iran)
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft wegen religiöser Verfolgung setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht, die an die Ausübung seiner Religion anknüpft.
Ob eine Einschränkung der Religionsfreiheit die Schwelle zur Verfolgung erreicht, ist anhand einer objektiven Prognose zu Art und Schwere drohender Maßnahmen und einer subjektiven Würdigung der Unverzichtbarkeit der Glaubenspraxis für die religiöse Identität zu bestimmen.
Bei strafbewehrten Verboten religiöser Betätigung kommt es für die Verfolgungsgefahr maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsstaat an; ein erkennbar nicht durchgesetztes Verbot begründet keine erhebliche Gefahr.
Eine nach der Ausreise erfolgte Konversion kann flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie auf einer ernsthaften, religiös motivierten Gewissensentscheidung beruht und zu erwarten ist, dass der Betroffene den Glauben auch im Herkunftsstaat praktizieren wird.
Äußere Nachweise (z.B. Taufschein, kirchliche Bescheinigungen) sind Indizien für die Ernsthaftigkeit einer Konversion, ersetzen jedoch nicht die tatrichterliche Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit und Glaubhaftigkeit des Vortrags.