Anhörungsrüge gegen Kammerbeschluss zurückgewiesen (VG Köln)
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist die für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Besetzung nach dem Geschäftsverteilungsplan entscheidend; auf die Besetzung der zugrundeliegenden Entscheidung kommt es nicht an.
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO dient ausschließlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs und nicht der inhaltlichen Überprüfung oder Korrektur für in der Sache als unrichtig gehaltener Entscheidungen.
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn der Rügende nicht substanziiert darlegt, inwiefern Informations-, Äußerungs- oder Berücksichtigungsrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurden.
Der wiederholte Versuch, unanfechtbare Sachentscheidungen mittels Anhörungsrüge anzugreifen, kann als rechtsmissbräuchliche Verwendung des außerordentlichen Rechtsbehelfs gewertet werden.
Der Beschluss über eine Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).