Anhörungsrüge gegen Beschluss zur Protokollberichtigung zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung zu erheben; erst wirksame Zustellungen beginnen die Frist.
Die wirksame Zustellung setzt eine hinreichende Dokumentation in der Akte voraus; fehlt diese, kann eine spätere Zustellung Fristen neu auslösen.
Die Anhörungsrüge dient allein dem Schutz des rechtlichen Gehörs und ist kein Rechtsmittel gegen die materielle Richtigkeit unanfechtbarer gerichtlicher Entscheidungen.
Das rechtliche Gehör umfasst Informationsrechte, das Recht zur Äußerung und die Berücksichtigung vorgetragener Tatsachen; eine bloße Nichtbefriedigung des Vorbringens begründet keinen Gehörsverstoß.
Beschlüsse im Verfahren nach § 152a VwGO sind unanfechtbar, sodass die gerichtliche Überprüfung auf Gehörsverletzungen begrenzt bleibt.