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Anhörungsrüge gegen Beschluss zur Protokollberichtigung zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Kläger rügten die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen Beschluss über ihren Antrag auf Protokollberichtigung und -ergänzung. Das Gericht hält die Rüge für fristgerecht, da die wirksame Zustellung erst im Juni 2024 erfolgte. Inhaltlich sei kein Gehörsverstoß zu erkennen; die Rüge zielt unzulässig auf die materielle Richtigkeit des Beschlusses. Die Kosten trägt die Klägerseite.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung zu erheben; erst wirksame Zustellungen beginnen die Frist.

2

Die wirksame Zustellung setzt eine hinreichende Dokumentation in der Akte voraus; fehlt diese, kann eine spätere Zustellung Fristen neu auslösen.

3

Die Anhörungsrüge dient allein dem Schutz des rechtlichen Gehörs und ist kein Rechtsmittel gegen die materielle Richtigkeit unanfechtbarer gerichtlicher Entscheidungen.

4

Das rechtliche Gehör umfasst Informationsrechte, das Recht zur Äußerung und die Berücksichtigung vorgetragener Tatsachen; eine bloße Nichtbefriedigung des Vorbringens begründet keinen Gehörsverstoß.

5

Beschlüsse im Verfahren nach § 152a VwGO sind unanfechtbar, sodass die gerichtliche Überprüfung auf Gehörsverletzungen begrenzt bleibt.

Anhörungsrüge gegen Beschluss zur Protokollberichtigung zurückgewiesen — Themis