Nachbarklage gegen Lagerhalle: Gemengelage rechtfertigt TA-Lärm-Richtwerte für Mischgebiet
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn ein Vorhaben die Zumutbarkeitsschwelle der betroffenen Nachbarschaft unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ersichtlich überschreitet.
Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen konkretisiert die TA Lärm den gesetzlichen Zumutbarkeitsmaßstab grundsätzlich verbindlich; einzelfallbezogene Abweichungen kommen nur in den von der TA Lärm eröffneten Spielräumen in Betracht.
Liegt ein Wohngrundstück im unbeplanten Innenbereich in einer durch Wohn- und störende Gewerbenutzungen geprägten Gemengelage, kann es nicht das Schutzniveau eines (faktischen) allgemeinen Wohngebiets beanspruchen.
In einer grundstücksbezogenen Gemengelage können die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete als angemessener Ausgleich der wechselseitigen Nutzungskonflikte herangezogen werden.
Der Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 TA Lärm ist nur bei den dort genannten Gebietsarten anzusetzen und nicht bereits deshalb, weil der Nachbar ein höheres Schutzniveau behauptet; maßgeblich ist die zutreffende Gebietseinordnung am Immissionsort.